Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

b. sich einer Kontrolle durch das BAZG durch Flucht entziehen oder andere befreien will.

2Die Person ist nach Wegfall des Grundes und spätestens nach 24 Stunden seit der Anhaltung zu entlassen.

3Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen und es ist ihr die Möglichkeit zu geben, soweit dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.

4Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so benachrichtigt das BAZG unverzüglich die Person oder Stelle, welche die elterliche Sorge, die Obhut oder die Beistandschaft innehat.

Art. 93 Durchsuchung von Gegenständen

1Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Transportmittel, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn:

a. der Verdacht besteht, dass sich Waren darin befinden, die nicht angemeldet worden sind;

b. dies zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG oder anderer Personen erforderlich ist;

c. der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden;

d. der Verdacht besteht, dass sich Tiere oder Gegenstände darin befinden, die sicherzustellen sind.

2Es kann mit Zustimmung der Person, die ein elektronisches Gerät mitführt, die darin enthaltenen Informationen sichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Informationen für die Kontrolle relevant sind.

Art. 94 Durchsuchung von Grundstücken und darauf befindlichen Bauten

1Das BAZG darf zu Kontrollzwecken Grundstücke sowie darauf befindliche Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen.

2Für die Durchsuchung gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR44.

Art. 95 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe, Vernichtung und

selbstständige Einziehung

1Das BAZG kann Waren, Transportmittel, andere Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn sie voraussichtlich:

a. als Beweismittel gebraucht werden; oder

b. einzuziehen sind.

44 SR 313.0