Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2Es übermittelt das Sichergestellte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR45 sinngemäss Anwendung.
4Kann das Sichergestellte nicht verwertet werden oder ist die Verwertung unverhältnismässig, so darf das BAZG es vernichten.
5Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs46 (StGB) anordnen, sofern die zuständige Behörde auf eine Übernahme des Sichergestellten verzichtet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
Art. 96 Vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen
1Das BAZG kann, wenn die berechtigte Person damit einverstanden ist und der betreffende Erlass dies vorsieht, Kleinsendungen, die gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstossen, vernichten.
2Ist die Kleinsendung mengen- oder wertmässig besonders gering oder ist keine berechtigte Person vorhanden, so kann es die Kleinsendung ohne Anhörung vernichten.
3Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in nichtabgaberechtlichen Erlassen.
4Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen eine Kleinsendung vorliegt und wann die Kleinsendung mengen- oder wertmässig gering ist. Ferner regelt er das Verfahren der vereinfachten Vernichtung.
Art. 97 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen
Überwachungsgeräten
Das BAZG kann Geräte für automatisierte Bildaufnahme- und Bildaufzeichnung sowie andere Überwachungsgeräte zu folgenden Zwecken einsetzen:
a. zur frühzeitigen Erkennung von unerlaubten Grenzübertritten oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr;
b. zur Fahndung;
c. zur Überwachung von:
1. Räumen, in denen sich zu kontrollierende Personen befinden,
2. Räumen, in denen sich Waren befinden,
3. Zoll- oder Steuerlagern;
45 SR 313.0
46 SR 311.0