Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

4. Titel: Erhebung der Abgaben

1. Kapitel: Abgabeschuld

Art. 19 Entstehung der Abgabeschuld

1Die Abgabeschuld entsteht:

a. bei Waren, die ein- oder ausgeführt werden: im Zeitpunkt, in dem die Ware als verbindlich angemeldet gilt;

b. bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: im Zeitpunkt gemäss dem betreffenden Abgabeerlass.

2Der Bundesrat regelt, wann:

a. die Abgabeschuld bei unterlassener Warenanmeldung entsteht;

b. die Abgabeschuld bei formlos eingeführten, aber nicht ordnungsgemäss aus dem Zollgebiet verbrachten Waren entsteht.

Art. 20 Bedingte Abgabeschuld

1Bei Waren, die einer Warenbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c–h zugeführt werden, entsteht die Abgabeschuld bedingt.

2Die Abgabeschuld fällt dahin, wenn:

a. die Bedingungen der Bewilligung erfüllt werden; oder

b. die Waren einer anderen Warenbestimmung zugeführt werden.

Art. 21 Abgabeschuldnerin und Abgabeschuldner

1Bei Waren, die ein- aus- oder durchgeführt werden, sind die folgenden Personen Abgabeschuldnerinnen oder Abgabeschuldner:

a. die Warenverantwortliche nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1;

b. die Datenverantwortliche;

c. die Transportverantwortliche.

2Das BAZG macht die Abgabeschuld vorerst bei der Warenverantwortlichen geltend. Kann die Warenverantwortliche die Abgabeschuld ganz oder teilweise nicht tilgen und ist eine genügende Sicherstellung nicht möglich, so haften die anderen Abgabeschuldnerinnen oder Abgabeschuldner solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht14.

3Der Bundesrat kann bei grenzüberschreitenden Post- und Kuriersendungen sowie im grenzüberschreitenden Reiseverkehr eine von Absatz 2 abweichende Reihenfolge für die Belangung der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner festlegen.

14 SR 220