Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 39a Steuerpfandunterschlagung

1Mit Busse bis zum Fünffachen des Inlandwertes der Ware wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Ware, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder

b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.

2Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Inlandwert der Ware.

Art. 39b Versuch

Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

Art. 39c Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten:

a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;

b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.

Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht

Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 41 Ordnungswidrigkeiten

Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:

Wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:

«… oder bewusst fahrlässig …» ist zu streichen.

Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung

1Widerhandlungen werden nach dem BAZG-VG85 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197486 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.

85 SR …

86 SR 313.0