Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
Art. 48a Übergangsbestimmungen
1Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Sie werden von der dafür zuständigen Dienststelle des BAZG behandelt.
2Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber zwei Jahre ab Inkrafttreten der Änderung gültig.
35. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz87)
Art. 30 Bst. a
Abgabepflichtig sind:
a. für die Abgabe auf Kohle: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom …88 (BAZG-VG) sowie die Hersteller und Erzeuger im Zollgebiet;
Gliederungstitel des 5. Abschnittes
5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht
Art. 33
Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse keine besonderen Bestimmungen enthalten, geltend das BAZG-VG89 und:
a. für die Einfuhr von Kohle zusätzlich das Zollabgabengesetz vom …90;
b. in den übrigen Fällen zusätzlich das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199691.
Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich:
87 SR 641.71
88 SR …
89 SR …
90 SR …
91 SR 641.61