Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.

Art. 48a Übergangsbestimmungen

1Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Sie werden von der dafür zuständigen Dienststelle des BAZG behandelt.

2Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber zwei Jahre ab Inkrafttreten der Änderung gültig.

35. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz87)

Art. 30 Bst. a

Abgabepflichtig sind:

a. für die Abgabe auf Kohle: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom …88 (BAZG-VG) sowie die Hersteller und Erzeuger im Zollgebiet;

Gliederungstitel des 5. Abschnittes

5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht

Art. 33

Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse keine besonderen Bestimmungen enthalten, geltend das BAZG-VG89 und:

a. für die Einfuhr von Kohle zusätzlich das Zollabgabengesetz vom …90;

b. in den übrigen Fällen zusätzlich das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199691.

Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe

1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich:

87 SR 641.71

88 SR …

89 SR …

90 SR …

91 SR 641.61