Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 110Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

sprechung überlassen werden. Das ermöglicht eine gewisse Flexibilität für die Beurteilung künftiger neuer Situationen und eine Beschränkung der Strafbefreiung auf das absolut Notwendige.

Gleichwohl soll die ehemalige Deklarantenstrafpraxis der EZV von 2009 bis Ende 2016 den Ausgangspunkt bilden. Als Hilfestellung bzw. Leitlinie werden in Buchstabe b diejenigen zwei Situationen genannt, unter denen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann:

1. Besonders geringfügiges Verschulden

Unter das Kriterium des besonders geringfügigen Verschuldens werden Fälle von einfacher Fahrlässigkeit subsumiert, welche auf klassische Arbeitsfehler zurückzuführen sind. Solche Fehler können auch bei einer gewissenhaften Person im Rahmen ihrer alltäglichen Arbeit vorkommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Schreib- und Rechenfehler.

Kein geringfügiges Verschulden liegt hingegen bei typischen Überlegungsfehlern vor, wenn beispielsweise für die Berechnung von einer erkennbar unzutreffenden Währung ausgegangen worden ist oder, wenn vorhandene Rechnungen nicht beachtet worden sind.

2. Geringfügige Tatfolgen bei grober Fahrlässigkeit

Sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt, soll gleichwohl auf eine Strafverfolgung verzichtet werden können, wenn die Tatfolgen als geringfügig anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn dem Staat kein oder ein nur verhältnismässig kleiner Schaden entstanden ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, wenn ein Vorsteuerabzug gemacht werden kann, die Ware nachträglich zum Kontingentszollansatz verzollt oder präferenzberechtigt abgefertigt werden kann.

Die Situation von Deklaranten unterscheidet sich im Normalfall wesentlich von der Situation der übrigen Zollanmelder. Denn im Gegensatz zu Letzteren müssen die Deklaranten die oft heikle rechtliche Zuordnung der Handelswaren zu vorgegebenen Warengruppen vornehmen (Angabe der so genannten "Tarifnummer"). In dieser Tiefe müssen die übrigen Zollanmelder kaum je deklararieren. Wählt der Deklarant eine falsche Tarifnummer, können Abgaben gefährdet oder sogar hinterzogen werden; dies wiederum kann zur Bestrafung der Deklaranten führen. Diese zum Teil schwierige Beurteilung nehmen die Deklaranten i. d. R. nicht in eigener Sache, aber selbständig und in eigener Verantwortung vor. Damit ist es für sie oft schwierig zu beurteilen, ob sie über alle relevanten Unterlagen verfügen und ob diese korrekt sind. Darüber hinaus haben die Deklaranten ihr Arbeit unter grossem Zeitdruck zu erledigen, weshalb - trotz ihrer Erfahrung und Ausbildung - Fehler leichter passieren können als etwa bei Personen, die ihre eigene Ware anmelden.

Soweit bei Deklaranten somit eine solche Sondersituation vorliegt, unterscheidet sich deren Ausgangslage wesentlich von derjenigen der übrigen Zollanmelder, weshalb eine unterschiedliche Anwendung von Strafbefreiungsgründen als notwendig erscheint. Anknüpfungspunkt von Artikel 133 Buchstabe b ist nicht die berufliche Qualifikation, sondern die Sondersituation, welche i. d. R. nur bei Deklaranten vorkommt.