Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Die Situation von Deklaranten unterscheidet sich aber auch von der Ausgangslage bei anderen Berufsgruppen. Denn im Gegensatz zu den meisten anderen Berufsgruppen laufen die Deklaranten Gefahr, selbst für kleinere Arbeitsfehler (bspw. Tipp- oder Rechenfehler) bestraft zu werden. Dies, obwohl sie komplizierte Entscheide unter grossem Zeitdruck zu fällen haben. Hinzu kommt, dass diese Fehler im System gespeichert und auch Jahre später noch festgestellt und geahndet werden können.

Soweit somit eine wesentlich andere Ausgangslage gegenüber den übrigen Zollanmeldern und den anderen Berufsgruppen vorliegt, darf und muss dies berücksichtigt werden können.

Variante 2:

Diese Variante verwirklicht das Ziel der Motion de Courten, indem Bagatellen generell entkriminalisiert werden. So soll bei Gefährdungstatbeständen und bei den Ordnungswidrigkeiten auf die Strafbarkeit der fahrlässigen bzw. bewusst fahrlässigen Begehung verzichtet werden.

Konkret sollen die Artikel 16 Absatz 3 Zollabgabengesetz, Artikel 35a Absatz 3 Biersteuergesetz, Artikel 36a Absatz 3 Automobilsteuergesetz, Artikel 38b Absatz 3 Mineralölsteuergesetz, Artikel 54 Absatz 3 Alkoholgesetz und Artikel 61b Absatz 3 Umweltschutzgesetz aufgehoben werden. Im Tabaksteuergesetz soll in den Fällen von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a sowie Buchstaben c–h auf eine Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit verzichtet werden. Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d CO2-Gesetz soll in einen neuen Absatz 1bisverschoben werden und nur bei Vorsatz bestraft werden. Bezüglich der bewusst fahrlässig begangen Ordnungswidrigkeiten sollen die Artikel 22 Absatz 1 Zollabgabengesetz, 41 Absatz 2 Biersteuergesetz, Artikel 39 Automobilsteuergesetz, Artikel 41 Mineralölsteuergesetz sowie Artikel 58 Alkoholgesetz nur noch bei vorsätzlicher Begehung strafbar sein.

Bei dieser Variante greift die Straflosigkeit bei all jenen Widerhandlungen, für welche Deklaranten in erster Linie belangt werden. Die Regelung gilt rechtsgleich für sämtliche Rechtsunterworfenen und unabhängig von allfälligen besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine Einzelfallprüfung ist daher nicht notwendig. In dieser Variante ist es für die Rechtsunterworfenen deshalb leichter einschätzbar, ob ihr Handeln strafrechtlich verfolgt werden könnte oder nicht.

Die Variante 2 berücksichtigt, dass das Parlament bei der Pönalisierung von Sorgfaltspflichtverletzungen in den letzten Jahren zurückhaltender geworden ist und bei mehreren Gesetzesvorlagen teilweise oder ganz auf eine Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung verzichtet hat (z. B. Art. 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201584 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, Art. 130–132 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201785, Art. 148–150 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201586).

Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit der Abgabehinterziehung wird beibehalten, weil andernfalls die Straflosigkeit zu weitreichend wäre. Auf diese Fälle findet allenfalls der

84 SR 653.1

85 SR 935.51

86 SR 958.1