Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

allgemeine Strafbefreiungsgrund nach Artikel 52 Strafgesetzbuch Anwendung, der für das ganze Nebenstrafrecht gilt.

Art. 134 Selbstanzeige

Da die Möglichkeit der Selbstanzeige in Artikel 13 VStrR auf eine einmalige Widerhandlung begrenzt ist, wurde das Institut der Selbstanzeige in Anlehnung an Artikel 102 MWSTG neu formuliert. Dass eine Person, die bereits Widerhandlungen im Zusammenhang mit Abgaben begangen hat, eine Selbstanzeige einreichen und dadurch straffrei ausgehen kann, fördert die Abgabenerhebung des Bundes.

Art. 135 Strafbescheid

Abs. 1

Aufgrund der weitgehenden Ausrichtung auf elektronische Systeme soll sichergestellt werden, dass auch Strafbescheide nach Artikel 64 und 65 VStrR auf diesem Weg eröffnet werden können.

Abs. 2

Absatz 2 trägt der Massenverwaltung Rechnung und soll unnötigen Aufwand im Bagatellbereich vermeiden. Gerade in klaren Fällen besteht oft auf beiden Seiten das Bedürfnis, den Vorfall möglichst schnell und einfach zu erledigen. Diese Möglichkeit wird nun für Bussen bis 300 Franken bzw. bei Kumulation bis 600 Franken eingeführt. Mit dem Einverständnis der betroffenen Person und der sofortigen Bezahlung der Busse durch diese erwächst der Strafbescheid in Rechtskraft.

2. Kapitel: Ermittlung

Eine Strafuntersuchung darf erst eingeleitet werden, wenn ein mindestens hinreichender Anfangsverdacht bezüglich eines konkreten Deliktes vorliegt. Solange dies nicht der Fall ist, stehen dem BAZG lediglich die Instrumente des 1. Kapitels des 8. Titels (Befugnisse des BAZG) zur Verfügung, um auftretenden Verdachtsmomenten nachzugehen. Da diese Instrumente oft nicht ausreichen, um Straftaten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, wurde im aktuellen Recht Artikel 128a ZG geschaffen. Mit dieser Bestimmung ist es dem BAZG möglich, im Rahmen einer Voruntersuchung (Ermittlungsverfahren) zu klären, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Diesbezüglich wurde die Regelung zur Observation aus dem alten Zollgesetz übernommen.

Gerade im Bereich bandenmässig organisierten Schmuggels hat sich dies bewährt und der EZV ermöglicht, vor der Eröffnung eines Strafverfahrens erste Erkenntnisse über das Vorhandensein und das Ausmass der vermuteten Widerhandlungen zu gewinnen. Im neuen Recht soll diese Art der Ermittlung zwischen Kontrolle und Strafverfahren nun eigenständig als Ermittlungsverfahren geregelt werden. Dies hat einerseits mehr Transparenz zur Folge und ermöglicht andererseits, die speziellen Erfordernisse der Ermittlungstätigkeit zu berücksichtigen.