Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Scheingeschäften in diesem Bereich ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG verliehen würde. Sollen die Ziele des BGCITES erreicht werden, ist es unabdingbar, dass erforderlichenfalls auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BLV Scheingeschäfte tätigen können. Dies umso mehr, als das BLV auch für den Vollzug des BGCITES im Landesinnern zuständig ist. Die neue Bestimmung ermöglicht es dem BLV, sowohl an der Grenze wie auch im Inland die Herkunft und den Ursprung von Exemplaren geschützter Arten und die Rechtmässigkeit des Verkehrs zu überprüfen (Art. 12 Abs. 1 BGCITES).

Verschiedentlich lassen Verkaufsangebote von Exemplaren geschützter Arten, insbesondere im Internet, Zweifel daran aufkommen, dass sie sich rechtmässig im Verkehr befinden bzw. sie wecken den Verdacht, dass sie Gegenstand einer Widerhandlung gegen das BGCITES waren. Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Ursprung und Verkehr solcher Exemplare muss sich das BLV gegenüber der das Exemplar anbietenden Person als Behörde ausweisen. Dadurch werden die Anbieterinnen und Anbieter gewarnt und können allfällige verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen verhindern. Im Interesse des Artenschutzes ist es jedoch zentral, geschützte Exemplare, die sich rechtswidrig im Verkehr befinden – insbesondere solche, die in Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgeführt sind – aus dem Verkehr zu ziehen, um allfälligen Handel damit zu verhindern und die dafür verantwortlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BLV sollen künftig bei Verkaufsangeboten von Exemplaren geschützter Arten deshalb Scheingeschäfte abschliessen können.

Das Bestellen von Produkten unter fremdem Namen durch staatliche Kontrollorgane ist unter dem Blickwinkel des in den Artikeln 5 und 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben jedoch heikel. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und entsprechend Artikel 66 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000123 (HMG) soll das Bestellen unter einer fiktiven Identität deshalb nur dann zulässig sein, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug des BGCITES sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (Abs. 1).

In Analogie zu Artikel 293 StPO soll das Mass der zulässigen Einwirkung der Kontrollorgane eingeschränkt werden. Namentlich darf der Tatentschluss nicht noch zusätzlich gefördert werden (Abs. 2).

Absatz 3 stellt sicher, dass die betroffene Person über das Scheingeschäft informiert wird, sobald die Kontrollorgane im Besitz der Exemplare sind. Diese Information ermöglicht es der betroffenen Person, sich gegebenenfalls gegen das Scheingeschäft zu wehren. Dies gebietet der in Artikel 29 Absatz 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher unter anderem auch gewährleistet, dass die betroffene Person Beweismassnahmen beantragen oder ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen kann.

123 SR 812.21