Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
26. Militärgesetz vom 3. Februar 1995124 (MG)
Art. 18 Abs. 1 Bst. g
Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Änderung «Angehörige des Grenzwachtkorps» auf «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».
Art. 100 Abs. 2 und 3 Bst. d
Absatz 2 wird neu gegliedert. Ferner wird der Begriff «Grenzwachtkorps» ersetzt durch «BAZG». Die Spontanhilfe, welche die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen dem BAZG leisten, beschränkt sich auf die Aufgaben, die das BAZG zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt.
In Absatz 3 wird das Grenzwachtkorps gestrichen, nachdem die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter des BAZG dem Militärstrafrecht nicht mehr unterstellt sind.
Art. 110 Abs. 4
Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dem Militärstrafrecht nicht mehr unterstehen, ist diese Regelung zur persönlichen Ausrüstung obsolet. Dieser Absatz ist deshalb zu streichen.
27. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996125 (KMG)
Art. 3
Durch die Formulierung «Bestimmungen der Gesetzgebung über Zoll und Grenzsicherheit» wird auch auf die zum Gesetz gehörenden Verordnungen verwiesen.
Art. 17 Abs. 2
Terminologische Anpassung.
Das Zolllager nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g BAZG-VG umfasst Zollfreilager und offene Zolllager.
Art. 28 Abs. 2
Bezeichnungsänderung «Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung» auf «die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».
124 SR 510.10
125 SR 514.51