Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

29. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986127 (ZTG)

Art. 4 Abs. 4

Gemäss geltendem Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ZG hat das EFD die Kompetenz, unter den Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 ZG die Zollansätze für bestimmte Verwendungen von Waren zu ändern. An dieser Kompetenzdelegation wird festgehalten. Hingegen wird sie nicht im ZoG geregelt, sondern aus systematischen Gründen im ZTG. Da es sich um die Herabsetzung von Zollansätzen des Gebrauchstarifs handelt, ist die Norm in Artikel 4 zu integrieren. Der erste Satz des neuen Absatzes 4 entspricht inhaltlich den vorgenannten Bestimmungen des ZG.

Nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 3 ZG hat die Oberzolldirektion die Kompetenz, die vom EFD festgesetzten Zollansätze bei veränderten Zollansätzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert anzupassen. Bisher wurde diese Anpassungen nicht aus eigenem Anlass vorgenommen, sondern auf Vorschlag des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Es macht deshalb Sinn, diese Rechtsetzungskompetenz neu dem BLW zuzuweisen und ebenfalls in Absatz 4 zu regeln. Die Kompetenzdelegation wird neu aber offener und verständlicher formuliert, da sie Bezug nimmt auf Artikel 10 Absatz 3 ZTG.

30. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009128 (MWSTG)

Vorbemerkungen

Das geltende MWSTG enthält bezüglich Einfuhrsteuer zahlreiche Verweise auf das Zollgesetz. Diese sind mit der Schaffung des BAZG-VG anzupassen. Neben rein redaktionellen Änderungen sind auch materielle Anpassungen erforderlich. Diese haben auf die Wirtschaftsbeteiligten entweder keinen Einfluss oder führen sogar zu Entlastungen. Auf Folgendes ist hinzuweisen:

– Zinsregelung

Die Erhebung der Einfuhrsteuer richtet sich weitgehend nach dem BAZG-VG. So ist auch dessen Artikel 29 über den Verzugs- und Vergütungszins anwendbar. Daraus folgt, dass die Artikel 57, 58 und 61 MWSTG somit aufgehoben werden können, was zu materiellen Änderungen führt.

Mit der neuen Zinsregelung soll ein Verzugszins nur noch erhoben werden, wenn die Abgaben nicht fristgerecht bezahlt werden. Da für die Zeit von der Einfuhr mit bedingter Abgabenschuld bis zu deren unbedingten Fälligkeit kein Verzugszins mehr erhoben wird, erübrigt sich eine Sonderregelung für im Inland als steuerpflichtige Personen eingetragene Importeure.

Ein Vergütungszins wird nur noch dann ausgerichtet, wenn eine Abgabe zu Unrecht erhoben oder nicht erstattet worden ist.

127 SR 632.10

128 SR 641.20