Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 133Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Die neue Regelung hat auf den Bundeshaushalt keine wesentlichen Auswirkungen, da die bisherigen Zinseinnahmen auf der Einfuhrsteuer unbedeutend sind.

– Veredelungsverkehr

Die Warenbestimmungen des aktiven und des passiven Veredelungsverkehrs nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e BAZG-VG werden auf Gesetzesstufe nicht detailliert geregelt; dies wird Sache des Bundesrats sein (Art. 11 Abs. 2 BAZG-VG). Die bisherigen Verweise in Artikel 53 und 54 MWSTG auf verfahrensrechtliche Details im Zollrecht sind deshalb obsolet. An der Steuerbefreiung des Veredelungsverkehrs soll jedoch nichts geändert werden, weshalb insbesondere in Artikel 53 umfangreichere Anpassungen erforderlich sind.

Art. 3 Bst. a

Die Zollanschlussgebiete sind neu in Artikel 6 Buchstabe b BAZG-VG definiert.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3

Die bisherige Bestimmung regelt die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen besonderer Zollverfahren unter Zollüberwachung stehen. Das BAZG-VG kennt keine solchen besonderen Verfahren mehr. Es gibt ein Verfahren mit verschiedenen Warenbestimmungen (Art. 11 BAZG-VG). Die Lieferung von Gegenständen, die sich nicht im freien Verkehr befinden, wird weiterhin von der Inlandsteuer befreit bleiben. Dies sind Gegenstände mit der Warenbestimmung Durchfuhr, vorübergehende Einfuhr zwecks aktiver Veredelung, vorübergehender Verwendung oder Verbringung in ein Zolllager. Ziffer 3 wird daher neu so formuliert, dass die Steuerbefreiung Bezug nimmt auf die Lieferung von Gegenständen, die sich nachweislich mit einer bewilligten Warenbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g BAZG-VG im Inland und somit nicht im freien Verkehr im Inland befanden. Die Formulierung «mit einer bewilligten Warenbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g BAZG-VG» ersetzt dabei den Begriff «unter Zollüberwachung». Es handelt sich um Gegenstände, bei denen die Abgabenforderung wegen ihrer Warenbestimmung nur bedingt entstanden ist. Wenn die Bedingungen der Bewilligung eingehalten sind, fällt sie dahin oder entsteht neu, wenn die Gegenstände mit einer anderen Warenanmeldung neu angemeldet werden (Art. 20 BAZG-VG).

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3bis

Diese Bestimmung kann aufgehoben werden, weil neu bei Gegenständen mit der Warenbestimmung «Verbringen in ein Zolllager» nicht mehr unterschieden wird zwischen Zollfreilagern und offenen Zolllagern.