Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5

Die Entstehung der Steuer- bzw. Abgabenschuld richtet sich neu nach Artikel 19 Absatz 1 BAZG-VG.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 6

Redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Mit freiem Verkehr ist der zollrechtlich freie Verkehr gemäss bisherigem Recht gemeint.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 Bst. b

Die Anpassungen entsprechen denjenigen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 (vgl. die entsprechenden Erläuterungen).

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11

Die zollfreien Gegenstände aus Zollfreiläden sind neu geregelt in Artikel 6 ZoG.

Art. 23 Abs. 3 erster Satz

Das BAZG-VG unterscheidet nicht mehr zwischen offenen Zolllagern und Zollfreilagern. Es kennt nur noch den Begriff des Zolllagers. Dementsprechend ist Absatz 3 anzupassen.

Art. 50

Die Erhebung der Einfuhrsteuer richtet sich neu nach dem BAZG-VG und dem ZoG, vorbehältlich abweichender oder ergänzender Bestimmungen des MWSTG.

Art. 51 Abs. 1–3

Absatz 1: Um der Verfassungsmässigkeit gemäss Artikel 127 BV zu genügen, wird dieser Verweis auf Artikel 21 BAZG-VG ausdrücklich aufgeführt.

Absatz 2: Aufgrund des allgemeinen Verweises gemäss Artikel 50 gilt für die Solidarhaftung grundsätzlich das BAZG-VG. Der vorliegende Absatz 2 sieht für die Datenverantwortliche – wie bisher für die Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt – abweichende Regeln vor, wenn kumulativ die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c erfüllt sind. Die Voraussetzungen bleiben materiell gleich, sind aber neu formuliert.

Insbesondere Buchstabe b ist angepasst worden, weil das bisherige zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ) auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist. Neu als Voraussetzung vorgesehen ist daher, dass das BAZG die Einfuhrsteuerschuld direkt beim Importeur einfordert, was gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 BAZG-VG der Regelfall sein wird.

Heute fordert das BAZG die Einfuhrsteuerschuld nur bei denjenigen Importeuren direkt ein, die ein ZAZ-Konto haben. Mit dem neuen Regelfall wird das BAZG bei einer