Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
grösseren Anzahl Importeure oder Importeurinnen die Einfuhrsteuerschuld einfordern. Die Voraussetzungen von Artikel 51 Absatz 2 werden somit häufiger erfüllt sein. Folglich wird die Datenverantwortliche öfter aus der Solidarhaft entlassen als dies heute der Fall ist. Ihr Delkredere-Risiko wird dadurch geringer (vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 64 hiernach).
Buchstabe c nimmt die neue Terminologie der Datenverantwortlichen gemäss BAZG-VG auf, die in direkter Stellvertretung für den Importeur handelt. Die Anpassungen sind nur redaktioneller Natur.
Absatz 3: Anpassung an die neue Terminologie gemäss BAZG-VG.
Art. 52 Abs. 1 Bst. b
Die Bestimmung bleibt inhaltlich unverändert. Auf den Verweis auf das ZoG kann aber verzichtet werden.
Art. 53 Abs. 1 Bst. d, f, j, k und l sowie Abs. 2
Die Verweise wurden angepasst an die neuen Bestimmungen des BAZG-VG bzw. des ZoG mit der entsprechenden neuen Terminologie.
Art. 53 Abs. 1 Bst. i
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird unter Buchstabe i nur noch die Steuerbefreiung der Einfuhr von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung geregelt. Die Bestimmungen über die aktive Veredelung werden in den neuen Absatz 1bisverschoben. Die durch einen Vorbehalt eingeschränkte Steuerbefreiung von zur vorübergehenden Verwendung eingeführten Gegenständen erfährt gleichzeitig eine zeitgemässe Anpassung.
Inhaltlich entspricht die Steuerbefreiung der Einfuhr von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung dem bisherigen Recht und erfolgt unter dem Vorbehalt einer auf dem Entgelt für den Gebrauch dieser Gegenstände zu entrichtenden Steuer gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d. Der Vorbehalt bedeutet beispielsweise, dass ein im Ausland angemietetes Festzelt steuerfrei vorübergehend eingeführt werden kann, dass jedoch das Entgelt für die Miete des Festzelts der Steuer unterliegt.
Neu soll dieser Vorbehalt aber nicht mehr gelten, wenn ein im Ausland domizilierter Importeur oder eine im Ausland domizilierte Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und Betriebsmittel zur Erstellung eines Werks oder zur Ausführung eines Auftrags vorübergehend einführt. Bis anhin wurde für die vorübergehende Verwendung solcher Betriebsmittel von Amtes wegen eine fiktive Miete besteuert. Diese Regelung stammt noch aus der Zeit der Warenumsatzsteuer (WUSt) und hatte zum Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der inländischen Produzenten abzufedern, die mit WUSt-belasteten Betriebsmitteln arbeiten mussten. Mit der Einführung der Mehrwertsteuer wurde diese Regelung übernommen, obwohl sie hier eigentlich keine Berechtigung mehr hatte. Indem der Vorbehalt für im Ausland domizilierte, im Inland als steuerpflichtig eingetragene Personen aufgehoben wird, ist der Verzicht auf die Besteuerung eines fiktiven Mietentgelts kostenneutral, da diese