Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Steuerpflichtigen die so veranlagte Einfuhrsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen können. Für die Verwaltung entfällt dadurch eine komplexe und zeitaufwändige Veranlagung von Amtes wegen, welche die angestrebte Automatisierung der Prozesse erschweren würde.

Art. 53 Abs. 1bis

Die bisherige Steuerbefreiung für den aktiven Veredelungsverkehr von Buchstabe i wird neu in Absatz 1bisgeregelt. Materiell ändert sich an der Regelung nichts. Sie wird aber zur besseren Verständlichkeit im Gesetz detaillierter ausgeführt. Die Steuerbefreiung erfolgt wie bis anhin durch Rückerstattung der Einfuhrsteuer, nachdem die Gegenstände wieder ordnungsgemäss ausgeführt worden sind. Eine Rückerstattung der Einfuhrsteuer durch das BAZG erfolgt nur, wenn der Importeur oder die Importeurin sich die Steuer nicht bei der zuständigen Steuerverwaltung (ESTV oder Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein) anrechnen lassen kann. Die bei der Einfuhr von Gegenständen zur aktiven Veredelung erhobene Einfuhrsteuer können sich alle im Inland als steuerpflichtige Personen eingetragenen Importeure und Importeurinnen anrechnen lassen. Importeure und Importeurinnen, die die Steuer mit der Steuerverwaltung nach der effektiven Methode abrechnen, können in ihrer periodischen Abrechnung die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen (Art. 28 ff. MWSTG). Importeure und Importeurinnen, die die Steuer mit ihrer Steuerverwaltung nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können sich die im Rahmen der aktiven Veredelung angefallene Einfuhrsteuer mit dem heutigen Formular Nr. 1050 anrechnen lassen.

Art. 54 Abs. 1 Bst. b, d, e und f, Abs. 3 Bst. b (betrifft nur den deutschen Text) sowie Absätze 4 und 5 (betrifft nur den deutschen Text)

Die Verweise wurden angepasst an die neuen Bestimmungen des BAZG-VG mit der entsprechenden neuen Terminologie.

Mit dem Ziel, den Vollzug der nichtzollrechtlichen Abgaben zu vereinheitlichen, wurde in Artikel 18 Absatz 2 BAZG-VG eine Bestimmung über das Schätzen der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen eingefügt. Damit kann Artikel 54 Absatz 4 MWSTG aufgehoben werden.

Art. 56 Abs. 1–4

Die Verweise in den Absätzen 1 und 4 wurden an die neuen Bestimmungen des BAZG-VG angepasst.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 enthalten Bestimmungen über die Steuererhebung. Diese sind aufzuheben, da neu das BAZG-VG zur Anwendung gelangt.

Art. 56 Abs. 5 erster Satz

Bezeichnungsänderung «EZV» auf «BAZG».