Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 57 und 58

Diese Bestimmungen über den Verzugszins sind aufzuheben, da Artikel 29 BAZG-VG zur Anwendung gelangt (vgl. Vorbemerkungen hiervor).

Art. 59 Abs. 2

Redaktionelle und begriffliche Anpassungen, die der Vereinfachung dienen, materiell jedoch nichts ändern (vgl. Vorbemerkungen hiervor).

Art. 60 Abs. 1 (Bst. a betrifft nur den deutschen Text) und 4

Redaktionelle und begriffliche Anpassungen.

Art. 61

Die Bestimmung über den Vergütungszins ist aufzuheben, da Artikel 29 BAZG-VG zur Anwendung gelangt (vgl. Vorbemerkungen hiervor).

Art. 62 Abs. 1

Die Zuständigkeit des BAZG für die Erhebung der Einfuhrsteuer ist weiterhin im MWSTG zu regeln. Die Erhebung richtet sich nach dem BAZG-VG, weshalb der

2. Satz von Artikel 62 Absatz 1 aufgehoben werden kann.

Art. 62 Abs. 2

Der Begriff «Organe der EZV» wird ersetzt durch «BAZG». Der Vollständigkeit halber wird neu Artikel 75a in die Aufzählung im zweiten Satz aufgenommen, was bisher irrtümlich unterblieben ist.

Art. 64

Bisher kennt das MWSTG eigenständige Regelungen für den Erlass der Einfuhrsteuerschuld. Mit der Harmonisierung aller Abgabeerlasse im BAZG-VG wird auch der Erlass für sämtliche Abgaben nach Artikel 4 BAZG-VG in Artikel 41 BAZG-VG geregelt.

Der bisherige Erlassgrund nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG (Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin) wird aber ergänzend beibehalten. Diese Erlassbestimmung wurde schon mit der alten Verordnung vom 22. Juni 1994129 über die Mehrwertsteuer als Zugeständnis an die Speditionsbranche eingeführt. Mit der Einführung der MWST musste die Speditionsbranche ein viel höheres Delkredere-Risiko übernehmen, als dies noch unter dem WUSt-Regime der Fall war (siehe Kommentar zur alten Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994). Es ist aber damit zu rechnen, dass diese Erlassbestimmung zukünftig weniger oft angewendet werden muss, weil die Datenverantwortlichen wegen der in Artikel 21 Absatz 2

129 AS 1994 1464, 1995 4669, 1996 2378, 1997 2779, 1998 1801, 2000 1300