Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
BAZG-VG vorgesehenen Reihenfolge für die Belangung der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner erst sekundär zur Rechenschaft gezogen werden können.
Art. 75a Abs. 2
Die bisherigen Bestimmungen über die internationale Amtshilfe gemäss Artikel 115– 115i ZG sind inhaltlich unverändert in Artikel 110–119 BAZG-VG übernommen worden. Die durch die ESTV zu vollziehende Amtshilfe richtet sich folglich analog nach diesen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 4
Da in Artikel 132 BAZG-VG die Konkurrenzen formuliert worden sind, wird an dieser Stelle auf diese Bestimmung verwiesen. Damit ist sichergestellt, dass in dieser Frage für sämtliche Gesetze bzw. Strafbestimmungen, welche durch das BAZG angewendet werden, dieselben Regeln gelten.
Art. 103 Abs. 3 und 4
Absatz 3 wurde an die neue Terminologie angepasst. Es gibt keine inhaltlichen Änderungen.
Mit Absatz 4 ist sichergestellt, dass Artikel 133 BAZG-VG auch im Bereich der Einfuhrsteuer gilt. Zudem wird im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer das Opportunitätsprinzip gesetzlich verankert.
Art. 105 Abs. 2 und 3
Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich im geltenden Recht nach den Absätzen 1 und 2 von Artikel 105 MWSTG. Da diese Absätze lediglich die Einleitungsverjährung regeln und ein Verweis auf die Durchführungsverjährung in Absatz 4 fehlt, kann die Leistungs- oder Rückleistungspflicht verjähren, bevor die Strafverfolgung verjährt ist. Dies hat die etwas merkwürdige Konsequenz, dass in gewissen Konstellationen aus verjährungsrechtlichen Gründen die Verfügung über die Leistungspflicht erlassen werden müsste, bevor die Strafuntersuchung abgeschlossen worden ist. Dieses Versehen soll möglichst einfach korrigiert werden, weshalb sich ein ergänzender Verweis auf Artikel 12 Absatz 4 VStrR aufdrängt. Nach dieser Bestimmung kann eine Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht nicht eintreten, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind.