Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
31. Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969130 (TStG)
Ersatz von Ausdrücken
Im gesamten Erlass wird infolge der neuen Amtsbezeichnung der Begriff «Oberzolldirektion» durch «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» ersetzt. Mit der Anpassung des Begriffs «zugelassenes Steuerlager» durch «Steuerlager» sowie «Inland» durch «Zollgebiet» wird die Terminologie des BAZG-VG übernommen.
Art. 1a und 3
Der Artikel regelt die Anwendbarkeit des BAZG-VG und ersetzt den bisherigen Artikel 3. Somit wird festgelegt, dass das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das TStG keine eigenen, abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.
Das Gesetz verwendet den Begriff des Importeurs. Dieser wurde im Sinne der Zollgesetzgebung verstanden. Mit der neuen Konzeption greift dieser Verweis nicht mehr. Das TStG definiert deshalb den Importeur unter Verweis auf das BAZG-VG selber.
Art. 4 Abs. 4
Das Steuerobjekt wird weiterhin im TStG geregelt. Aufgrund der terminologischen Anpassung der Begriffe und des Ersatzes von «Inland» mit «Zollgebiet» kann Absatz 4 gestrichen werden.
Art. 5 Bst. a
Aufgrund der Totalrevision des Zollgesetzes muss der Verweis auf die Zollbefreiung angepasst werden. Die Befreiungen bleiben die gleichen.
Art. 6
Das Steuersubjekt wird weiterhin im TStG geregelt. Bis anhin fehlten indessen in der Liste der Steuerpflichtigen die Betreiber und Betreiberinnen von Steuerlagern. Das TStG trug dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass Hersteller oder Zollschuldner einerseits und Steuerlagerbetreiber andererseits auseinanderfallen könnten. Diese Lücke soll anlässlich der vorliegenden Revision geschlossen werden. Da der Begriff des Zollschuldners im BAZG-VG nicht mehr verwendet wird, wird neu bei den eingeführten Tabakfabrikaten die Abgabeschuldnerin bzw. der Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG als steuerpflichtige Person definiert.
Art. 7
Die Steuernachfolge richtet sich nach der Solidarhaftung in den Artikeln 22 ff. BAZG-VG, weshalb der Artikel aufgehoben wird.
130 SR 641.31