Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Heute gilt für Steuerpflichtige mit Sicherheit in der Regel eine maximale Zahlungsfrist von 60 Tagen. Das neue einheitliche Verfahren unter dem BAZG-VG wird eine Veranlagungsverfügung mit Zahlungsfrist beinhalten. Die Zahlungsfristen werden aufgrund von Artikel 28 Absatz 2 BAZG-VG vom BAZG festgelegt. Als allgemeine Zahlungsfrist werden 30 Tage angestrebt. Die Zahlungsfristen sollen innerhalb der Abgabeerlasse angemessen verkürzt oder verlängert werden können.
Art. 20
Artikel 20 wird aufgehoben.
Neu soll ein einheitlicher Verzugs- und Vergütungszinssatz gelten. Der Bundesrat legt diesen gestützt auf Artikel 29 BAZG-VG fest. Die Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer vom 4. Dezember 2007131 wird aufzuheben sein.
Art. 21
Die Regelung über die Sicherheitsleistung und über das Steuerpfandrecht ist im 2. Kapitel vom 4. Titel im BAZG-VG vorgesehen, weshalb der Artikel aufgehoben wird.
Art. 22
Die Nachforderung richtet sich nach dem 3. Kapitel im 4. Titel des BAZG-VG, weshalb der Artikel aufgehoben wird.
Die Bestimmung, wonach eine Steuer, die gemäss den Feststellungen bei einer Nachkontrolle oder einer Betriebsprüfung zu Unrecht erhoben wurde, von Amtes wegen zurückzuerstatten ist, wird aufgehoben. Eine Korrektur der Veranlagung muss zwingend innerhalb der Einsprachefrist geltend gemacht werden.
Art. 23
Die Verjährung richtet sich nach Artikel 30 BAZG-VG, weshalb der Artikel aufgehoben wird.
Art. 25
Der Erlass richtet sich nach dem 3. Kapitel im 4. Titel des BAZG-VG, weshalb der Artikel aufgehoben wird. Für Waren, welche das Steuerlager verlassen haben und auf dem Weg zum Kunden oder zur Kundin durch Zufall oder höhere Gewalt untergehen, wird künftig kein Erlass mehr gewährt. Diese Waren sind zu versteuern, wie wenn sie gestohlen worden wären. Solche Fälle waren in den vergangenen Jahren keine zu verzeichnen.
Art. 26–26e
Die Artikel 26 bis 26e sind aufzuheben.
131 SR 641.315