Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse richten sich die grundlegenden Bestimmungen zum Steuerlager neu nach Artikel 44 BAZG-VG. Die Spezialbestimmungen, welche nicht durch das BAZG-VG und seine Ausführungsverordnung(en) abgedeckt sind, werden in Zukunft in der TStV geregelt sein.
Art. 30
Artikel 30 wird aufgehoben.
Neu kann das BAZG gestützt auf Artikel 38 BAZG-VG nur noch binnen Jahresfrist Nachforderungen gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen. Die Frist gemäss Artikel 12 VStrR gilt unverändert.
Art. 31 und 32
Die Artikel 31 und 32 werden aufgehoben.
Der Rechtsschutz richtet sich neu nach dem 2. Kapitel des 6. Titels des BAZG-VG. Neu beträgt die Einsprachefrist einheitlich 60 Tage. Damit verdoppelt sich die Einsprachefrist bei Verfügungen betreffend den im Inland zu versteuernden Tabak. Die unterschiedlichen Fristen je nach verfügender Instanz innerhalb des BAZG werden aufgegeben.
Art. 34–39
Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse werden die Strafbestimmungen entsprechend angepasst. Der Bussenrahmen bei der Steuerhinterziehung wird neu an den auf dem Spiel stehenden Steuerbetrag geknüpft und beträgt maximal das Fünffache dieses Betrages (Ausnahme: qualifizierte Fälle, bspw. Art. 35 Abs. 2 und 3). Die besonderen Gefährdungstatbestände bleiben erhalten. Des Weiteren gelten die Ausführungen zu den Strafbestimmungen des ZoG sinngemäss.
Art. 36 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.
Art. 40
Die Strafbestimmung der Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb wird neu in Artikel 131 BAZG-VG geregelt und deshalb im TStG aufgehoben.
Art. 42
Das Zusammentreffen mehrerer Handlungen wird neu in Artikel 132 BAZG-VG geregelt; der Artikel im TStG wird deshalb aufgehoben.