Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 8
Auf die Mithaftung des Liquidators wie auch der Organe einer juristischen Person wird in Zukunft verzichtet, weshalb der Artikel aufgehoben wird.
Art. 9 Abs. 1 Bst. b
Da das BAZG-VG in Artikel 19 die Entstehung der Steuerschuld bei der Einfuhr regelt, kann dieser Buchstabe aufgehoben werden.
Art. 13 Abs. 3 Bst. a
Da die Sicherheitsleistung in Artikel 34 BAZG-VG geregelt wird, ist der Verweis anzupassen.
Art. 15 Abs. 1
Die Kontrollmassnahmen, welche in Absatz 1 vorgesehen sind, werden neu unter dem Begriff der besonderen Verfahrenspflichten in Artikel 55 und 56 BAZG-VG geregelt, weshalb der zweite und dritte Satz aufzuheben sind. Die Kontrollen durch das BAZG werden im 8. Titel BAZG-VG geregelt.
Art. 16 Abs. 1bisund Art. 24 Abs. 1 Bst. a
Der Begriff «unter Zollüberwachung» wird im BAZG-VG nicht mehr verwendet. Stattdessen wird auf die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr abgestellt. Die Ausfuhr ist zu belegen.
Art. 18
Artikel 18 ist aufzuheben.
Der Veranlagungsprozess für die Tabaksteuer wird durchgängig digitalisiert. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich neu in den Titeln 2 und 3 des BAZG-VG. Im einheitlichen Abgabeverfahren gibt es drei Verfahrensbeteiligte: die Warenverantwortliche, die Datenverantwortliche und die Transportverantwortliche. Die Herstellerin und die Betreiberin eines Steuerlagers sind Steuerpflichtige im Sinne des TStG und damit auch Warenverantwortliche (vgl. Art. 7 Bst. e BAZG-VG). Delegieren sie ihre Deklarationspflichten an Dritte, wie im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich, ist die Drittperson als Datenverantwortliche für die Korrektheit der Anmeldung verantwortlich.
Steueranmeldungen und Anmeldungen für Rückerstattungen müssen auf der dafür vorgesehenen Plattform eingereicht werden.
Art. 19
Die Fälligkeit wird in Artikel 27 BAZG-VG bzw. den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt, weshalb der Artikel im TStG aufgehoben wird.