Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 43

Im Rahmen der Vereinheitlichung der Strafbestimmungen wird Artikel 43a TStG in Artikel 43 Absatz 3 TStG integriert. Inhaltlich ändert sich nichts. Artikel 43a TStG ist deshalb aufzuheben.

Art. 45a

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig sind, formell und materiell nach bisherigem Recht abgeschlossen.

32. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006132 (BStG)

Ersatz eines Ausdrucks

Im gesamten Erlass wird infolge der neuen Amtsbezeichnung der Begriff «Oberzolldirektion» durch «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1

Das geltende Recht verwendet den Begriff «schweizerisches Zollgebiet». Aufgrund der neuen Terminologie im BAZG-VG wird der Begriff nun angepasst.

Art. 2a und 6

Artikel 2a BStG regelt die Anwendbarkeit des BAZG-VG und ersetzt den bisherigen Artikel 6 BStG. Somit wird festgelegt, dass das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das BStG keine eigenen, ausdrücklich abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.

Art. 4

Im Rahmen der Anpassung der Terminologie im BAZG-VG wird hier die Entstehung der Steuerforderung entsprechend angepasst. Da die Entstehung der Steuerschuld bei der Einfuhr in Artikel 19 BAZG-VG geregelt ist, wird Buchstabe b entbehrlich. Die Gliederung des Artikels in Buchstaben für den verbleibenden Regelungsgegenstand (heutiger Buchstabe a) entfällt.

Art. 7 Bst. b

Da der Begriff des Zollschuldners im BAZG-VG nicht mehr verwendet wird, wird nun beim eingeführten Bier die Abgabeschuldnerin bzw. der Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG als steuerpflichtige Person definiert.

132 SR 641.411