Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 36a (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.
Art. 37
Der Artikel wird im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse sprachlich umformuliert.
Art. 37a
Artikel 35–37 BAZG-VG enthalten eine Pfandregelung, die für alle Abgabeerlasse anwendbar ist. Deshalb wird im neuen Artikel 37a in Anlehnung an die übrigen Abgabeerlasse eine Strafbestimmung für die Steuerpfandunterschlagung geschaffen. Diese entspricht inhaltlich und sprachlich den übrigen Abgabeerlassen.
Art. 37b
Im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse wird der Versuch einer Steuerwiderhandlung für strafbar erklärt.
Art. 37c
Im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse wird für die Definition der bisher in Artikel 36 Absatz 2 AStG umschriebenen erschwerenden Umstände ein eigener Artikel geschaffen.
Art. 38
Infolge der in Artikel 29 AStG neu vorgesehenen Erleichterungen bei der Registrierungs- und Meldepflicht kann auf den bisherigen Absatz 2 verzichtet werden.
Art. 39 (Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Der Artikel wird im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse sprachlich umformuliert. Materiell gilt die Strafbarkeit von Ordnungswidrigkeiten im AStG infolge der Harmonisierung neu für Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit statt wie bisher für Vorsatz und einfache Fahrlässigkeit.
Art. 39 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.
Art. 40
In Absatz 1 wird das BAZG-VG als Rechtsgrundlage ergänzt.