Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Wie bei den meisten anderen Erlassen, sollen auch im AStG sämtliche Steuerwiderhandlungen entsprechend der Regel von Artikel 11 Absatz 2 VStrR bzw. praxisgemäss nach sieben Jahren137 verjähren. Eine unterschiedliche Regelung der Verjährung lediglich aufgrund der betroffenen Abgaben wäre nicht gerechtfertigt und würde zu einer Verkomplizierung des Verwaltungsstrafrechts führen.
Art. 41a
Es werden drei neue Übergangsbestimmungen eingefügt.
Absatz 1 regelt, dass hängige Verfahren nach bisherigem Recht erledigt werden. In Absatz 2 geht es um die Aufhebung der Steuerbefreiung von Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen sowie um die Aufhebung der Steuerbefreiung von Motorkarren (vgl. Erläuterungen zu Art. 12). Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass für Automobile und Motorkarren, die vor Inkrafttreten der Änderung von der Steuer befreit waren, durch die Aufhebung der Steuerbefreiung keine Steuerpflicht entsteht.
Absatz 3 betrifft die Aufhebung der Steuerpflicht im Zollausschlussgebiet. Nach geltendem Recht wird für ein Automobil, das vom Zollausschlussgebiet ins Zollgebiet eingeführt wird, keine Automobilsteuer erhoben, weil das Automobil bereits bei der Einfuhr in ersteres versteuert wurde. In Zukunft sind Automobile im Zollausschlussgebiet von der Automobilsteuer befreit und unterliegen deshalb bei einer späteren Einfuhr ins Zollgebiet der Steuer. Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass für Automobile, die nach Inkrafttreten der Änderung aus einem Zollausschlussgebiet ins Zollgebiet eingeführt werden, keine Automobilsteuer fällig wird, wenn diese nach altem Recht in ersterem bereits entrichtet wurde.
34. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996138 (MinöStG)
Ersatz von Ausdrücken
Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Bezeichnungsänderung «zugelassenes Lager» auf «Steuerlager» und «zugelassener Lagerinhaber» auf «Lagerinhaber».
Art. 1a
Der Artikel legt fest, dass für den Vollzug der Gesetzgebung über die Mineralölsteuer das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das MinöStG nicht abweichende Bestimmungen enthält.
137 Vgl. BGE 134 IV 328 (Art. 11 Abs. 2 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB)
138 SR 641.61