Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 18 und 18a

Mit der Totalrevision von Artikel 18 MinöStG und der Schaffung des neuen Artikels 18a MinöStG werden die Bestimmungen über die Rückerstattung der Mineralölsteuer transparenter und lesefreundlicher dargestellt. Am materiellen Umfang der geltenden Rückerstattungstatbestände ändert sich nichts. Jedoch ergibt sich bei den Bestimmungen des neuen Absatzes 4 eine Kompetenzverschiebung. Die dort genannten Rückerstattungstatbestände liegen nach geltendem Recht in der Zuständigkeit des EFD, neu soll die Zuständigkeit dem Bundesrat übertragen werden.

Für die bisher in Artikel 18 MinöStG enthaltenen Bestimmungen über die Höhe der Rückerstattung, das Rückerstattungsverfahren und die Zinsen wird der eigene Artikel 18a MinöStG geschaffen. Materiell ändert sich dadurch nichts, insbesondere verbleibt die Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Rückerstattung beim EFD.

Art. 19 Abs. 1

Artikel 19 Absatz 1 wird aufgehoben, da die Steueranmeldung im 2. Titel des BAZG-VG geregelt ist.

Art. 20

Die Periodizität der Anmeldungen richtet sich neu nach Artikel 8 Absatz 5 BAZG-VG. Artikel 20 wird daher aufgehoben.

Art. 21–26

Artikel 21–26 MinöStG werden aufgehoben, da sich Veranlagung, Fälligkeit, Sicherstellung, Nachforderung, Rückzahlung, Verjährung, Erlass der Steuer und die Vorschriften für Steuerlager nach dem 4. Titel des BAZG-VG richten.

Art. 27–32

Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse richten sich die grundlegenden Bestimmungen zum Steuerlager nach Artikel 44 BAZG-VG. Die Artikel 27 bis 32 werden daher aufgehoben.

Die Spezialbestimmungen, welche nicht durch das BAZG-VG und seine Ausführungsverordnung(en) abgedeckt werden, werden in Zukunft in der MinöStV geregelt sein.

Art. 33

Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse richten sich die grundlegenden Bestimmungen zur Statistik nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe k BAZG-VG in Verbindung mit Artikel 22 DSG und dem BStatG. Ein separater Artikel im vorliegenden Erlass erübrigt sich deshalb; Artikel 33 MinöStG wird somit aufgehoben.