Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 2 Abs. 3 Bst. b

Das BAZG-VG verwendet den Ausdruck «Importeur» nicht mehr, Buchstabe b wird daher aufgehoben. Im Zusammenhang mit eingeführten Waren wird er durch «Abgabeschuldnerinnen» bzw. «Abgabeschuldner» ersetzt (vgl. Art. 9 Bst. a MinöStG).

Art. 4 Abs. 1, Bst. a, b und c

Massgeblich für die Steuerentstehung im Falle der Einfuhr ist neu Artikel 19 BAZG-VG. Die Buchstaben a und c werden aufgehoben. Die in Buchstabe b in Klammern aufgeführten Artikel 27–32 werden gestrichen, da das Steuerlager in Artikel 44 BAZG-VG geregelt wird und demzufolge ein Verweis auf diese Artikel nicht mehr nötig ist.

Art. 5 Abs. 1

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz und figuriert damit auch als Steuerbehörde.

Art. 6

Artikel 6 wird aufgehoben, da die Kontrollen im 8. Titel und die Mitwirkungspflicht in Artikel 55 BAZG-VG geregelt sind.

Art. 7

Artikel 7 wird aufgehoben, weil die Amtshilfe im 11. Titel des BAZG-VG geregelt ist.

Art. 9 Bst. a

Der Begriff «Importeur» im Zusammenhang mit eingeführten Waren wird gemäss Terminologie des Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG durch «Abgabeschuldnerinnen» bzw. «Abgabeschuldner» ersetzt.

Art. 10

Artikel 10 wird aufgehoben, da die Steuernachfolge in den Artikeln 22–25 BAZG-VG geregelt ist.

Art. 11

Auf die Mithaftung des Liquidators wie auch der Organe einer juristischen Person wird in Zukunft verzichtet, weshalb der Artikel aufgehoben wird.

Art. 16

Artikel 16 wird aufgehoben, da die Erhebung von Gebühren im 13. Titel des BAZG-VG geregelt ist.