Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 34

Der ganze Artikel 34 AlkG ist aufzuheben.

Artikel 44 BAZG-VG enthält allgemein gültige Bestimmungen für Bewilligungsvoraussetzungen und den Betrieb von Zoll- und Steuerlagern. Sie gehen insoweit den spezialgesetzlichen Vorschriften gemäss Artikel 34 Absatz 2 und 3 AlkG vor. Zudem verweist Artikel 1 Absatz 2 AlkG neu auf das BAZG-VG; der bisherige Verweis auf das ZG in Artikel 34 Absatz 1 34 AlkG ist daher entbehrlich.

Art. 35

Es kann auf den Kommentar zu Artikel 7 (vorne) verwiesen werden. Artikel 35 kann aufgehoben werden.

Art. 36

Die spezialgesetzlichen Vorschriften für die Rückvergütung bei der Ausfuhr sind aufzuheben und auf Verordnungsstufe zu regeln. Auf Grund der entsprechenden Vorschrift in Artikel 36 Absatz 2 AlkG können die Absätze 3 bis 5 aufgehoben werden.

Abschnitt VIa (Art. 46–48)

Das gesetzliche Pfandrecht ist für alle Abgaben im 4. Titel 2. Kapitel 4. Abschnitt (Art. 36 ff.) BAZG-VG geregelt. Die Artikel 46 bis 48 können daher aufgehoben werden.

Siebenter Abschnitt (Art. 49–51)

Der Rechtsschutz wird nach dem 2. Kapitel des 6. Titels (Art. 57 ff.) BAZG-VG geregelt. Neu beträgt die Einsprachefrist einheitlich 60 Tage. Die Artikel 49 bis 51 können aufgehoben werden.

Art. 52

Dieser Artikel enthält eine Übersicht über die Straftatbestände. Festzuhalten ist, dass die Zuständigkeit für den Vollzug unverändert sowohl beim BAZG als auch bei den Kantonen liegt (Art. 57 Abs. 2 AlkG).

Art. 53 und 54

Die Qualifikationstatbestände sind neu umschrieben. Die Begriffe der Gewohnheits- und Gewerbsmässigkeit wurden ersetzt durch den Begriff der erschwerenden Umstände gemäss Artikel 56c AlkG.

Der ehemalige Artikel 54 AlkG wird in zwei neue Artikel aufgeteilt, welche die Tatbestände der Steuerhinterziehung und Steuergefährdung separat regeln.

Art. 54 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.