Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Veranlagung durch Nichtdeklaration, Falschdeklaration, Verheimlichen oder unrichtige Angaben, Nichtinbetriebnahme des Erfassungsgerätes oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. Auch bei Artikel 20a SVAG wurde die Mindestbusse von 100 Franken ersatzlos gestrichen.
Art. 23 Abs. 2, 3 und 4
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem 2. Kapitel des 6. Titels des BAZG-VG. Neu beträgt die Einsprachefrist einheitlich 60 Tage. Damit verdoppelt sich die Einsprachefrist. Die unterschiedlichen Fristen je nach verfügender Instanz innerhalb des BAZG werden aufgegeben.
Artikel 23 SVAG ist bis auf Absatz 1 aufzuheben: Da der Vollzug des SVAG teilweise an die Kantone delegiert wurde, müssen Verfügungen erstinstanzlicher kantonaler Behörden weiterhin beim BAZG anfechtbar sein. Allerdings wird die Rechtsmittelfrist ebenfalls auf einheitlich 60 Tage erhöht.
37. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932142 (AlkG)
Art. 1 Abs. 2
Dieser Absatz regelt die Anwendbarkeit des BAZG-VG und ersetzt den allgemeinen Vorbehalt der Gesetzgebung auf das Zollwesen. Das BAZG-VG ist somit immer anwendbar, wenn das AlkG keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. Artikel 4 Buchstabe c BAZG-VG schreibt im Gegenzug vor, dass das BAZG für die Erhebung der Alkoholsteuer gemäss AlkG zuständig ist.
Art. 7 Abs. 2 und 3
Die Kontrollmassnahmen werden im BAZG-VG umfassend geregelt (Art. 55 f. und 77 ff. BAZG-VG). In der Konzession können stets weitere Kontrollmassnahmen festgelegt werden. Absatz 2 wird deshalb entsprechend angepasst und Absatz 3 aufgehoben.
Art. 23
Die Erhebung der Abgaben ist im 4. Titel des BAZG-VG geregelt. Dies umfasst insbesondere die Entstehung der Abgabeschuld, die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit, die Zinsen und die Verjährung. Artikel 23 wird daher aufgehoben.
Art. 31bis
Gemäss Artikel 127 Absatz 1 BV ist der Kreis der Steuerpflichtigen in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
142 SR 680