Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 63 Abs. 2 zweiter Satz

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».

Art. 65 Abs. 4 erster Satz

Terminologische Anpassungen.

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG». Das BAZG behält im Rahmen von Zollkontrollen Sendungen mit Organen, Geweben, Zellen oder Transplantatprodukten zurück, wenn der Verdacht auf eine Zuwiderhandlung besteht. «Im Rahmen von Zollkontrollen» ersetzt «an der Grenze oder in Zolllagern». Fragliche Sendungen werden nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG zurückbehalten.

47. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003161 (StFG)

Art. 15 Abs. 2

Wer embryonale Stammzellen ein- oder ausführt, braucht nach Absatz 1 eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Absatz 2 präzisiert, dass die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager als Einfuhr gilt. Das deckt sich mit Artikel 7 Buchstabe a BAZG-VG, der die Einfuhr als Verbringen von Waren in das Zollgebiet definiert und damit auch das Verbringen in ein Zolllager erfasst. Der rein deklaratorische Absatz 2 kann daher aufgehoben werden.

Art. 21 Abs. 4 erster Satz

Terminologische Anpassung.

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG». Das BAZG behält im Rahmen von Zollkontrollen Sendungen mit Embryonen, embryonalen Stammzellen, Klonen, Chimären, Hybriden und Parthenoten zurück, wenn der Verdacht auf eine Zuwiderhandlung besteht. «Im Rahmen von Zollkontrollen» ersetzt «an der Grenze oder in Zolllagern». Fragliche Sendungen werden nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG zurückbehalten.

161 SR 810.31