Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

ein Zolllager erfasst. Der rein deklaratorische zweite Satz kann daher aufgehoben werden.

Art. 66 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz

Terminologische Anpassung.

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG». Das BAZG behält im Rahmen von Zollkontrollen Heilmittelsendungen zurück, wenn der Verdacht auf eine Zuwiderhandlung besteht. «Im Rahmen von Zollkontrollen» ersetzt «an der Grenze, in Zollfreilagern oder in Zolllagern». Fragliche Sendungen werden nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG zurückbehalten.

Absatz 5 wird sprachlich der Bezeichnungsänderung angepasst.

Art. 90 Abs. 1 zweiter Satz

Bezeichnungsänderung betreffend das Zollgesetz (Zollabgabengesetz).

50. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000164 (ChemG)

Art. 2 Abs. 4 Bst. c

Bezeichnungsänderung «Zollbehörden» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».

51. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165 (USG)

Art. 35c

In Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Einfuhr die Abgabeschuldnerin bzw. der Abgabeschuldner nach Artikel 21 BAZG-VG als abgabepflichtige Personen bezeichnet. Im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse wird der Begriff «Inland» durch «Zollgebiet» ersetzt. Zudem wird der Begriff «Erzeuger» als abgabepflichtige Person im Inland gestrichen. In der Praxis wird kein Unterschied zwischen Hersteller und Erzeuger gemacht und auch in der Verordnung vom 12. November 1997166 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) wird der Begriff nirgends verwendet.

In Absatz 1 Buchstabe b wird im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse der Begriff «Steuerpflichtige» durch «Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner» ersetzt.

Aus dem Absatz 3 wird die Bestimmung, dass für die Ein- und Ausfuhr die Zollgesetzgebung anwendbar ist, gestrichen, da sie an dieser Stelle unnötig ist. Bei der VOC-

164 SR 813.1

165 SR 814.01

166 SR 814.018