Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
48. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951162 (BetmG)
Art. 5 Abs. 2
Bezeichnungsänderung «Zollverwaltung» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».
Art. 14a Abs. 1
Bezeichnungsänderung «Zoll- und Grenzwachtorgane» auf «BAZG».
Art. 27 Abs. 2
Bezeichnungsänderung bezüglich Gesetzen.
Art. 29 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie.
Das Zolllager nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g BAZG-VG umfasst Zollfreilager und offene Zolllager. Materiell ergibt sich keine Änderung.
Art. 29b Abs. 2 Bst. c Ziff. 1
Bezeichnungsänderung von «Oberzolldirektion» auf «BAZG».
Art. 29b Abs. 3
Bezeichnungsänderung von «Zoll- und Grenzwachtorgane» auf «BAZG».
49. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000163 (HMG)
Art. 18 Abs. 4
Absatz 4 präzisiert, dass die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager als Einfuhr gilt. Das deckt sich mit Artikel 7 Buchstabe a BAZG-VG, der die Einfuhr als Verbringen von Waren in das Zollgebiet definiert und damit auch das Verbringen in ein Zolllager erfasst. Der rein deklaratorische Absatz 4 kann daher aufgehoben werden.
Art. 35 Abs. 1
Der zweite Satz in Absatz 1 präzisiert, dass die Einlagerung in ein Zolllager als Einfuhr gilt. Das deckt sich mit Artikel 7 Buchstabe a BAZG-VG, der die Einfuhr als Verbringen von Waren in das Zollgebiet definiert und damit auch das Verbringen in
162 SR 812.121
163 SR 812.21