Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

48. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951162 (BetmG)

Art. 5 Abs. 2

Bezeichnungsänderung «Zollverwaltung» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».

Art. 14a Abs. 1

Bezeichnungsänderung «Zoll- und Grenzwachtorgane» auf «BAZG».

Art. 27 Abs. 2

Bezeichnungsänderung bezüglich Gesetzen.

Art. 29 Abs. 2

Anpassung an die neue Terminologie.

Das Zolllager nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g BAZG-VG umfasst Zollfreilager und offene Zolllager. Materiell ergibt sich keine Änderung.

Art. 29b Abs. 2 Bst. c Ziff. 1

Bezeichnungsänderung von «Oberzolldirektion» auf «BAZG».

Art. 29b Abs. 3

Bezeichnungsänderung von «Zoll- und Grenzwachtorgane» auf «BAZG».

49. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000163 (HMG)

Art. 18 Abs. 4

Absatz 4 präzisiert, dass die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager als Einfuhr gilt. Das deckt sich mit Artikel 7 Buchstabe a BAZG-VG, der die Einfuhr als Verbringen von Waren in das Zollgebiet definiert und damit auch das Verbringen in ein Zolllager erfasst. Der rein deklaratorische Absatz 4 kann daher aufgehoben werden.

Art. 35 Abs. 1

Der zweite Satz in Absatz 1 präzisiert, dass die Einlagerung in ein Zolllager als Einfuhr gilt. Das deckt sich mit Artikel 7 Buchstabe a BAZG-VG, der die Einfuhr als Verbringen von Waren in das Zollgebiet definiert und damit auch das Verbringen in

162 SR 812.121

163 SR 812.21