Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abgabe wird das gesamte Verfahren auf Verordnungsstufe geregelt (VOCV). Der Verweis auf die Zollgesetzgebung findet sich in Artikel 3 der geltenden VOCV.
Art. 54
Der bestehende Artikel 54 USG verweist für das Beschwerdeverfahren auf die allgemeine Bundesrechtspflege. Damit der Rechtsweg für Verfügungen im Bereich der Lenkungsabgaben nach Kapitel 6 USG an die übrigen vom BAZG vollzogenen Abgaben angeglichen werden kann, wird ein neuer Absatz 1 geschaffen, der für den Rechtsschutz bezüglich der Lenkungsabgaben auf das BAZG-VG verweist. Für die übrigen im USG geregelten Bereiche gilt weiterhin die allgemeine Bundesrechtspflege; Absatz 2 wird entsprechend angepasst.
Art. 61a–62
Die Strafbestimmungen der verschiedenen Abgabeerlasse und dem zukünftigen ZoG werden harmonisiert. Neben den nachfolgenden Erläuterungen gelten die Ausführungen zu den Strafbestimmungen des ZoG sinngemäss.
Infolge der einheitlichen Regelung in den Abgabeerlassen werden die Strafbestimmungen im Bereich der Lenkungsabgaben inhaltlich und sprachlich angepasst. Zugunsten der Übersichtlichkeit wird für die bisher in Artikel 61a Absatz 2 USG enthaltenen Strafbestimmungen für Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die biogenen Treib- und Brennstoffe ein eigener Artikel 61e geschaffen. Sowohl bei den Widerhandlungen gegen die Lenkungsabgaben als auch gegen die Vorschriften über die biogenen Treib- und Brennstoffe wird das Strafmass neu unterschieden nach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zudem werden bei den Widerhandlungen gegen die Lenkungsabgaben im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse eigene Strafbestimmungen über die Gefährdung von Lenkungsabgaben (Art. 61b USG), die Hehlerei bei Lenkungsabgaben (Art. 61c USG) und die Pfandunterschlagung bei Lenkungsabgaben (Art. 61d USG) eingefügt. Für Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die biogenen Treib- und Brennstoffe (Art. 61e USG) wird die Höchstbusse bei Fahrlässigkeit neu auf 150 000 Franken festgelegt.
Artikel 62 Absatz 2 legt die Zuständigkeit des BAZG für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Lenkungsabgaben und Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die biogenen Treib- und Brennstoffe fest. Die Verfolgungsverjährung der Artikel 61a–61d USG richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR167.
Art. 61b (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.
167 Vgl. BGE 134 IV 328 (Art. 11 Abs. 2 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB)