Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
In Artikel 4 Absatz 1 ZoG sind Zollbefreiungen aufgeführt, die von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind und bereits heute in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 11 ZG zollfrei sind: Waren, die im ZTG oder in völkerrechtlichen Verträgen zollfrei erklärt sind; Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag; inländische und ausländische Rückwaren.
Bei Rückwaren handelt es sich um Waren, die grundsätzlich definitiv ausgeführt oder in den freien Verkehr eingeführt wurden, die aber aus bestimmten Gründen wieder zurück eingeführt bzw. zurück ins Ausland ausgeführt werden. Die bisherigen Voraussetzungen, damit eine zollfreie Rückware vorliegt, bleiben gegenüber den Regelungen im geltenden ZG unverändert.
Bereits geleistete Zollabgaben werden im vom Bundesrat zu regelnden Verfahren zurückerstattet.
Art. 5 Zollbefreiungen
Die bisher in Artikel 8 Absatz 2 ZG an den Bundesrat delegierte Kompetenz, bestimmte Waren zollfrei zu erklären, wird grundsätzlich übernommen.
In der Liste nicht mehr aufgeführt sind Instrumente und Apparate zur Untersuchung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG). Die Zollbefreiung für diese Waren erscheint angesichts des wirtschaftlichen Wettbewerbs in der Medizinalbranche nicht mehr gerechtfertigt. So sind diese Produkte heute auch nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Art. 6 Waren des Reiseverkehrs
Die Bestimmung über die ganze oder teilweise Zollbefreiung der Waren des Reiseverkehrs entspricht inhaltlich Artikel 16 ZG. Das wesentliche Kriterium ist, dass die Waren nicht für den Handel, sondern für den Privatgebrauch bestimmt sind.
Bei der Regelungskompetenz des Bundesrates ist neu präzisiert, dass er Mengen- und Wertbegrenzungen festlegen kann. Die Festlegung von Pauschalansätzen für mehrere Arten von Waren mit verschiedenen Tarifansätzen und für mehrere Abgabenarten bleibt gleich.
Art. 7 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Bereits eingeführte und veranlagte landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Zollansätze nach Zeitperioden unterschiedlich hoch sind, müssen beim Wechsel von der freien Periode (nicht kontingentiert) zur Bewirtschaftungsperiode (kontingentiert) neu angemeldet werden. Diese Anmeldepflicht ist neu in Artikel 8 Absatz 4 BAZG-VG geregelt. Die Zolldifferenz ist nachzuentrichten. Die beiden Bestimmungen entsprechen Artikel 15 ZG.
Art. 8 Waren des Grenzzonenverkehrs
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i ZoG kann der Bundesrat den Grenzzonenverkehr ganz oder teilweise zollfrei erklären. Artikel 8 ZoG definiert, welche Vorgänge zum