Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Grenzzonenverkehr gehören und welches Gebiet als Grenzzone gilt. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Artikel 43 ZG.

Der Entwurf sieht als Grenzzone weiterhin eine Parallelzone mit einem Gebietsstreifen von zehn Kilometern auf beiden Seiten der Zollgrenze vor, obwohl mit Deutschland, Frankreich und Italien gestützt auf völkerrechtliche Grundlagen eine Radialzone von zehn Kilometern gilt. Das Parlament hat bei den Beratungen zum Zollgesetz vom 18. März 2005 die Parallelzone entgegen dem Vorschlag des Bundesrates eingeführt.

2. Abschnitt: Zollbemessungsgrundlagen

Art. 9 Zollbemessung

Abs. 1

Absatz 1 stellt für die Zollbemessung auf den Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung ab, wenn diese elektronisch übermittelt wurde, oder die Annahme der Warenanmeldung durch das BAZG in den anderen Fällen. Dies ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2 BAZG-VG. Die massgeblichen Zeitpunkte für die Zollbemessung und die Entstehung der Zollschuld (vgl. Art. 19 BAZG-VG) fallen folglich zusammen, was zu einer weiteren rechtlichen Vereinfachung bei der Abgabenerhebung führt.

Abs. 2 und 3

Die Absätze 2 und 3 ermöglichen es dem BAZG, auch mangelhaft angemeldete Waren zu veranlagen. So können die Waren mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist. Inhaltlich entsprechen diese Regelungen Artikel 19 Absatz 2 und 3 ZG.

Art. 10 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

Abs. 1

Die verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskunft ist ein Instrument, um im Voraus eine zuverlässige Aussage zur Tarifeinreihung und zur Ursprungseigenschaft einer bestimmten Ware zu erhalten. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten dadurch die Sicherheit, dass sie Ein- und Ausfuhrgeschäfte auf einer richtigen Basis kalkulieren und die Anmeldung korrekt vornehmen.

Abs. 2

Das BAZG erspart sich durch die Zolltarif- bzw. Ursprungsauskunft eine wiederholte Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur. Aus diesem Grund sind Auskünfte grundsätzlich öffentlich. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Bestimmungen, namentlich Artikel 66 Absatz 3 (Varianten 2 und 3) BAZG-VG bezüglich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen oder in anderen Erlassen.