Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 2
Bei geringfügigem Verschulden an der Widerhandlung ist es weiterhin möglich, den Umfang der solidarischen Haftung zu reduzieren.
Art. 23 Solidarhaftung der Transportverantwortlichen
Inhaltlich entspricht Artikel 23 der bisherigen Regelung von Artikel 70 Absatz 4bis ZG. Die Formulierung wurde jedoch vereinfacht und an die Begriffsbestimmung der Transportverantwortlichen angepasst. Danach ist die Transportverantwortliche oder die Person, die von dieser mit dem Transport betraut ist, z. B. der angestellte Chauffeur, nicht haftbar, wenn sie nicht feststellen kann, ob die Ware richtig angemeldet worden ist. Für die Transportverantwortliche gilt ebenfalls, dass ihre Ausfallhaftung entfällt, wenn die Forderung bei der Warenverantwortlichen ganz oder teilweise uneinbringlich ist.
Art. 24 Solidarhaftung bei Tod der Abgabeschuldnerin oder des
Abgabeschuldners
Der Übergang der Abgabeschulden auf die Erbinnen und Erben der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 70 Absatz 5 ZG.
Art. 25 Solidarhaftung bei Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und
Passiven
Die Rechtsnachfolge bei Übernahme von Aktiven und Passiven eines Unternehmens bzw. die Weiterhaftung der bisherigen Abgabeschuldnerin während zwei Jahren entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 70 Absatz 6 ZG.
Art. 26 Verzicht auf die Erhebung von Abgaben
Das BAZG erhält die Kompetenz, die Fälle festzulegen, bei denen auf die Erhebung von Abgaben verzichtet werden kann. Dabei ist im Gegensatz zum geltenden Artikel 71 ZG nicht mehr massgebend, dass der Erhebungsaufwand den Abgabebetrag offensichtlich überschreitet, sondern es ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Ein Verzicht kann erfolgen, wenn der Erhebungsaufwand in Bezug auf den Abgabebetrag unverhältnismässig wäre. Mit Blick auf die neuen technischen Möglichkeiten erscheint es sachgerechter, eine aufwandsorientierte Verzichtsmöglichkeit zu schaffen. Die Digitalisierung der Abgabeprozesse und der Einsatz von elektronischen Zahlverfahren werden es ermöglichen, auch kleinere Beträge automatisiert einzuziehen. Gerade weil damit die Verfahren im Sinne der Motion Noser vom 11. Juni 2015 (15.3551 «Bürokratieabbau. Anhebung des Mindestzolls») stark vereinfacht werden, soll auch auf die darin geforderte Anhebung des Mindestzolls verzichtet werden.