Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Abs. 2

Der Bundesrat legt einen Abgabebetrag fest, bis zu welchem – vor allem aus Gründen des Verwaltungsaufwandes – das BAZG auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichtet (Bst. a). Er erhält zudem die Kompetenz, weitere Fälle festzulegen, in denen auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichtet wird (Bst. b). Die Regelung des bisherigen Artikels 187 Absatz 2 ZV, der der Behörde das Recht einräumt, bei erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten des Zollschuldners auf die Erhebung des Verzugszinses zu verzichten, soll dabei weitergeführt werden.

Abs. 3

Absatz 3 regelt die Leistung von Vergütungszinsen durch das BAZG: Abgabebeträge, die nach den Feststellungen im Rechtsmittelverfahren zu Unrecht erhoben oder zu Unrecht nicht zurückerstattet worden sind, sind zu verzinsen. Geleistete Sicherheiten sind jedoch unverzinslich. Beide Tatbestände sind bisher lediglich auf Stufe Verordnung geregelt (Art. 188 Abs. 1 bzw. 3 ZV). Neu soll dies, der Kritik in der Lehre Rechnung tragend, im Gesetz verankert werden.

Abs. 4

Die Festlegung der Zinssätze ist Sache des EFD.

Art. 30 Verjährung

Die bisherige Bestimmung von Artikel 75 ZG über die Verjährung hat sich in der Praxis bewährt und wird mit kleinen redaktionellen Anpassungen übernommen. Danach beträgt die relative Verjährungsfrist der Abgabeforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Abs. 1). Durch Unterbrechung (Abs. 2) und Stillstand (Abs. 3), die gegenüber allen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern wirken (Abs. 4), verlängert sich die Verjährungsfrist maximal bis 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist (Abs. 5).

2. Kapitel: Sicherstellung von Abgabeforderungen

Die bisherige Sicherstellung von Zollforderungen (Art. 76–84 ZG) wird inhaltlich im Grundsatz beibehalten. Es sind punktuelle Anpassungen vorgesehen, die sich aufgrund von Praxiserfahrungen aufdrängen. Im Vordergrund steht das Interesse der Behörde, die dem Bund zustehenden Abgaben möglichst erhältlich zu machen.

1. Abschnitt: Gegenstand und Arten der Sicherstellung

Art. 31 Gegenstand der Sicherstellung

Der Umfang der Abgabeforderung wurde bisher auf Gesetzesstufe nicht geregelt, sondern nur in Artikel 200 ZV im Zusammenhang mit der Bürgschaft. Aus Gründen der