Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 4
Der Bundesrat erhält – wie bisher gemäss Artikel 76 Absatz 4 ZG – die Kompetenz, Fälle festzulegen, in welchen das BAZG keine oder nur eine teilweise Sicherstellung verlangen muss.
Art. 33 Arten der Sicherstellung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die verschiedenen Arten, wie Abgabeforderungen sichergestellt werden können, aufgeführt: die Sicherheitsleistung, die Sicherstellungsverfügung und das Pfandrecht. Die Bürgschaft wird nicht mehr wie im ZG separat geregelt. Sie gilt als Form der Sicherheitsleistung (vgl. Erläuterungen zu Art. 34).
Die Sicherstellung hat in erster Linie durch eine Sicherheitsleistung zu erfolgen. Wenn dies nicht genügt, um die Abgabeforderung sicherzustellen, oder gar keine Sicherheitsleistung möglich ist, so ist alternativ eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen oder das Pfandrecht geltend zu machen. Die Geltendmachung des Pfandrechts hat mithin nicht zur Voraussetzung, dass vorher eine Sicherstellungsverfügung erlassen wird, wie dies unter geltendem Recht teilweise in Lehre und Rechtsprechung mit der Begründung des Verhältnismässigkeitsgebots geltend gemacht wird. Ein solches Vorgehen macht denn auch keinen Sinn, weil die Besonderheiten des gesetzlichen Pfandrechts, nämlich eine rasche und privilegierte Sicherung der Forderung für das Gemeinwesen, mit einem vorangehenden Verfahren über die Sicherstellungsverfügung obsolet würden.
2. Abschnitt: Sicherheitsleistung
Art. 34
Die Sicherheitsleistung ist die am wenigsten einschneidende Massnahme zur Sicherung der Abgabeforderungen und soll, wie bisher, auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips immer zuerst zur Anwendung gelangen.
Das BAZG-VG enthält keine eigenen materiellen Bestimmungen zur Sicherheitsleistung, sondern es verweist auf die Vorgaben des Finanzhaushaltrechts. Massgebend ist hier Artikel 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200534 (FHG), der wiederum die Delegationsnorm ist für Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200635 (FHV). Artikel 49 FHV sieht folgende Arten von Sicherheitsleistungen vor: Barhinterlagen, Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
34 SR 611.0
35 SR 611.01