Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Rechtssicherheit erfolgt dies nun im Gesetz. Die Abgabeforderungen umfassen demnach alle Abgaben, die vom BAZG erhoben werden, die darauf lastenden Verzugszinsen, im Zusammenhang mit den Abgaben ausgesprochene oder voraussichtliche Bussen sowie alle mit den Abgaben und Bussen zusammenhängenden Verfahrens- und anderen Kosten. Unter letztere fallen Kosten, die nicht durch Artikel 62 als Verfahrenskosten abgedeckt sind, z. B. Lagerkosten für als Pfand beschlagnahmte Waren oder Expertisen zur Wertbestimmung von Waren.
Art. 32 Voraussetzungen
Abs. 1
Gemäss Absatz 1 verlangt das BAZG die Sicherstellung von Abgabeforderungen, wenn diese nur bedingt entstanden ist oder Zahlungserleichterungen gewährt werden (Bst. a), die Zahlung als gefährdet erscheint (Bst. b) oder die Abgabeforderungen infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes entstanden ist (Bst. c). Die Fälle gemäss Buchstaben a und b sieht bereits der bisherige Artikel 76 ZG vor. Neu ist der Fall gemäss Buchstabe c, wenn die Abgabeforderung infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes entstanden ist. Dieser gelangt in erster Linie beim Pfand zur Anwendung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die blosse Gefährdung zu kurz greift, um das (Zoll-)Pfand zu rechtfertigen. Der Pfandbeschlag im Zollstrafverfahren ist als Sicherstellungsmittel oft ungeeignet, wenn vorerst eine Gefährdung der Abgabeforderung nachgewiesen werden muss. Das Pfand muss vielmehr geltend gemacht werden können, sobald das BAZG eine Widerhandlung, die zu einer Abgabenhinterziehung führt, feststellt. Muss zuerst eine Gefährdung der Abgabeforderung nachgewiesen werden, ist es oft schon zu spät, um überhaupt noch eine erfolgversprechende Sicherstellung vollziehen zu können.
Abs. 2
In Absatz 2 wird die Gefährdung der Abgabeforderung nach Absatz 1 Buchstabe b näher umschrieben. Als zusätzliches Kriterium gegenüber dem geltenden ZG wird die Zahlungsfähigkeit eines Abgabeschuldners oder einer Abgabeschuldnerin aufgenommen (Bst. a). Eine Gefährdung liegt demnach bereits vor, wenn die Zahlungsfähigkeit auf Grund einer Bonitätsprüfung fraglich ist. Gerade bei der Sicherstellung bedingt entstandener Forderungen kann nicht abgewartet werden, bis ein Verzug eingetreten ist. Mit einer Bonitätsprüfung, die sich z. B. auf Betreibungsregistereinträge oder vergleichbare Auskünfte Privater stützt, kann die Zahlungsfähigkeit überprüft werden.
Abs. 3
Die Sicherstellung ist nur dann sinnvoll, wenn sie auch für Abgabeforderungen erfolgen kann, die noch nicht rechtskräftig sind, weil ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, oder die noch nicht fällig sind.