Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 27 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
Abs. 1
Der Grundsatz, dass die Abgabeschuld mit ihrer Entstehung fällig wird, entspricht dem bisherigen Artikel 72 Absatz 1 ZG. Mit der Fälligkeit kann das BAZG die Tilgung der Abgabeschuld verlangen und die Abgabeschuldnerin muss die verlangte Abgabe bezahlen. Die Entstehung der Abgabeschuld richtet sich nach Artikel 19.
Abs. 2
Die bedingte Abgabeschuld gemäss Artikel 20 wird mit der Nichteinhaltung der in der Bewilligung festgelegten Bedingungen (Art. 11 Abs. 3) zur unbedingten Abgabeschuld fällig.
Abs. 3
Die in Absatz 3 festgehaltene sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen über die Abgabeschuld und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von dagegen erhobenen Rechtsmitteln entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 72 Absatz 2 ZG.
Art. 28 Zahlungsweise
Abs. 1
Absatz 1 sieht im elektronischen Verfahren als Grundregel die bargeldlose Begleichung der Abgabeschuld vor. Diese Abweichung von der allgemeinen Annahmepflicht von Münzen und Banknoten gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 199933 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) rechtfertigt sich in einem rein digitalen Abgabeverfahren für gewerbsmässig handelnde Personen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, bei denen nach wie vor auch im elektronischen Verfahren die Barzahlung möglich wäre.
In den nicht-elektronischen Verfahren, die vom Bundesrat zugelassen sind (Art. 9 Abs. 4), gilt die Pflicht zur bargeldlosen Bezahlung nicht. Dies wird insbesondere im Reiseverkehr der Fall sein.
Abs. 2
Das BAZG erhält die Kompetenz, die Einzelheiten der Zahlungsweise zu regeln, insbesondere die Zahlungsfristen einheitlich festzulegen. Ebenfalls hat es die Bedingungen für Zahlungserleichterungen, v. a. Ratenzahlungen zu definieren.
Art. 29 Zinsen
Abs. 1
Der Grundsatz der Verzugszinspflicht ab Fälligkeit der Abgabeschuld, der heute in Artikel 74 Absatz 1 ZG festgehalten ist, bleibt bestehen.
33 SR 941.10