Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Zollschuldner ins Recht gefasst wurde, der nur ganz am Rande in den Import der fraglichen Waren involviert war. Entsprechend stiess die strenge Regelung auf Kritik.

Im vorliegenden Entwurf wird dieser Kritik Rechnung getragen. Der Kreis der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner im grenzüberschreitenden Verkehr wird enger formuliert und auf die Waren-, Daten- und Transportverantwortliche eingegrenzt. Die einzelnen Rollen werden in Artikel 7 Buchstaben e, f und g definiert. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Nicht mehr zum Kreis der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner gehört hingegen die natürliche Person, die die Ware physisch über die Zollgrenze bringt, also beispielsweise der bei einer Transportunternehmung angestellte Lastwagenchauffeur. Dieser soll nicht mehr für Abgabeschulden einstehen müssen. Hingegen bleibt die Transportunternehmung weiterhin Abgabeschuldnerin, sofern sie in der Warenanmeldung als Transportverantwortliche bezeichnet und mit dem Transport der Ware beauftragt ist. Allerdings gilt für die Haftung der Transportverantwortlichen die nachstehend erläuterte Reihenfolge.

Abs. 2

Von den drei verschiedenen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern ist die Warenverantwortliche, also die Person, für welche die Ware ein- oder ausgeführt wird, die Hauptschuldnerin der Abgabeforderung und soll vorab belangt werden. Die weiteren Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner, d. h. die Daten- und die Transportverantwortliche, haften abgaberechtlich erst dann, wenn die Forderung bei der Warenverantwortlichen als Hauptschuldnerin ganz oder teilweise uneinbringlich ist. Sie haften untereinander solidarisch. Gegenseitige Regressansprüche richten sich nach dem Obligationenrecht30.

Abs. 3

Die in Absatz 2 festgelegte Reihenfolge, in der die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner vom BAZG für die Tilgung der Abgabeschuld belangt werden, würde beim Massengeschäft der Post- und Kuriersendungen zu einem unverhältnismässigen Aufwand für das BAZG führen. Das Amt müsste für jede einzelne Sendung vom entsprechenden Post- oder Kurierdienstleister die Adressdaten der Warenverantwortlichen, also der Empfängerin der Ware im Zollinland, verlangen und dieser anschliessend die veranlagten Abgaben für die Warensendung in Rechnung stellen. Anstelle einer einzigen Rechnung für eine Vielzahl täglicher Paketsendungen an den Post- oder Kurierdienstleister müsste das BAZG jedem einzelnen Warenempfänger eine Rechnung stellen. Um diesen Administrativaufwand zu verhindern, erhält der Bundesrat die Kompetenz, von der Reihenfolge gemäss Absatz 2 abzuweichen und die heutige Praxis der primären Rechnungsstellung an die Datenverantwortlichen weiterzuführen.

Im Reiseverkehr (vgl. Art. 6 ZoG) führt die Person, welche die Zollgrenze überquert (Reisende/r), die anmelde- und abgabepflichtige Ware mit sich; sie ist in der Regel auch die Warenverantwortliche. Es kann aber vorkommen, dass sie die Ware im Auftrag einer Drittperson und damit als Datenverantwortliche über die Zollgrenze führt.

30 SR 220