Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 20 Bedingte Abgabeschuld

Abs. 1

Im grenzüberschreitenden Verkehr soll auf einer Ware eine Abgabe nur dann geschuldet sein, wenn die ins Zollgebiet verbrachte Ware tatsächlich Teil des inländischen Binnenwettbewerbs wird und daran teilnimmt. Bei dieser Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Abgabeschuld definitiv. Dieser Hauptanwendungsfall gilt analog auch für das Ausfuhrverfahren (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, S. 280, Rz. 490 u. 491, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., 2007).

Für alle andern Fälle, bei denen eine Ware nur durch das Zollgebiet befördert oder vorübergehend in das Zollgebiet verbracht wird, entsteht zwar grundsätzlich ebenfalls eine Abgabeschuld, aber unter einer Resolutivbedingung. Dies gilt für die Warenbestimmungen der Durchfuhr (Art. 11 Abs. 1 Bst. c), der aktiven und passiven Veredelung (Bst. d und e), der vorübergehenden Verwendung von Waren (Bst. f) und des Verbringens in ein Zoll- oder Steuerlager (Bst. g und h). Die Bedingung richtet sich nach der jeweiligen Warenbestimmung (vgl. Erläuterungen zu Art. 11).

Abs. 2

Werden die Bedingungen entsprechend der zur Warenbestimmung erteilten Bewilligung gemäss Artikel 11 Absatz 3 eingehalten, so fällt die bedingte Abgabeschuld dahin bzw. sind keine Abgaben geschuldet. Werden Waren unter bedingter Abgabeschuld mit einer anderen Warenbestimmung neu angemeldet, so zieht dies die gleiche Rechtsfolge nach sich.

Werden die Bedingungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 nicht eingehalten, so wandelt sich die bedingte zu einer definitiven Abgabeschuld. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ware, die nur zur Veredelung in die Schweiz eingeführt wurde, nach der Veredelung nicht ausgeführt, sondern in der Schweiz dem freien Verkehr zugeführt wird.

Art. 21 Abgabeschuldnerin und Abgabeschuldner

Abs. 1

Im bisherigen Zollrecht – sowohl im Zollgesetz vom 18. März 2005 als auch schon im alten Gesetz vom 1. Oktober 1925 – wurde der Kreis der möglichen Zollschuldner bewusst weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (vgl. insbesondere BGE 110 Ib 306). Wer als Zollschuldner in Frage kommt, wurde in einer offenen Formulierung umschrieben. Die Rechtsprechung schliesslich hat daraus den Kreis der Abgabepflichtigen definiert: den eigentlichen Warenführer, der die Ware über die Grenze bringt, den Auftraggeber, der rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlasst, die zuführungspflichtigen Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind, insbesondere die Speditionen oder Zolldeklaranten, und schliesslich – als Auffangtatbestand – die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden. In der Praxis hat dies, vor allem auch wegen der Solidarhaftung unter den Zollschuldnern, teilweise zu stossenden Ergebnissen geführt, indem ein