Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Als solche könnte sie nach Absatz 2 für die Bezahlung der Abgaben an die Warenverantwortliche als Hauptschuldnerin verweisen. Damit bliebe die Abgabeschuld bei der Einreise offen. Um sicherzustellen, dass die Abgabeschuld in jedem Fall sogleich bei der Einreise in die Schweiz bezahlt wird, kann der Bundesrat deshalb auch im Reiseverkehr eine abweichende Reihenfolge für die Belangung der Abgabeschuldnerin bzw. des Abgabeschuldners festlegen.
Abs. 4
Für alle Abgaben, die keinen Bezug zu einem grenzüberschreitenden Verkehr haben und infolge eines Vorgangs im Zollgebiet entstehen (Inlandabgaben), richtet sich der Kreis der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach dem betreffenden Abgabeerlass. Mehrere Abgabeschuldnerinnen oder Abgabeschuldner haften für die Abgabeschuld solidarisch, auch wenn im betreffenden Abgabeerlass dazu nichts geregelt ist. Voraussetzung dafür ist einzig, dass der Erlass das BAZG-VG für anwendbar erklärt.
Abs. 5
Ausserordentliche Umstände wie beispielsweise verheerende Elementarereignisse, ein konjunktureller Einbruch oder eine ausserordentliche Lage nach dem Epidemiengesetz vom 28. September 201231 (EpG) können dazu führen, dass viele Warenverantwortliche ihren Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen können und deshalb die Daten- und Transportverantwortlichen in die Zahlungspflicht genommen werden müssten. Dies könnte unweigerlich auch deren Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben. Dies wiederum könnte negative gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. In solchen ausserordentlichen Situationen soll der Bundesrat neu die Möglichkeit haben, eine von den Absätzen 2–4 abweichende Haftungsregelung zu beschliessen, insbesondere die Daten- und Transportverantwortlichen von der Haftung für die geschuldeten Abgaben auszuschliessen.
Art. 22 Solidarhaftung der Datenverantwortlichen im Falle von Leistungs-
und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR
Abs. 1
Die Solidarhaftung der Datenverantwortlichen fällt weg, wenn sich die Abgabeschulden auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197432 (VStrR) stützen und sie an der Widerhandlung kein Verschulden trifft. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b ZG, wobei die Einschränkung auf Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, nicht mehr gilt. Mithin profitiert jede Datenverantwortliche von dieser Haftungseinschränkung. Bei fehlendem Verschulden soll die Datenverantwortliche auch keine Ausfallhaftung treffen, falls die Forderung bei der Warenverantwortlichen ganz oder teilweise uneinbringlich ist, dies entgegen der heute geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5996/2017 vom 5. September 2018).
31 SR 818.101
32 SR 313.0