Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Bei den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bildet das tatsächliche Verbringen von Waren über die Zollgrenze den für die Entstehung der Abgabeschuld massgebenden Vorgang. Diese Verbringungshandlung bildet damit das Steuerobjekt für diese Abgaben, insbesondere der Zölle und der Mehrwertsteuer auf der Wareneinfuhr.

Der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld fällt hier zusammen mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware nach Artikel 9 Absatz 2 als verbindlich angemeldet gilt, mithin wenn die elektronisch übermittelte Warenanmeldung aktiviert wurde oder, wenn die Warenanmeldung in einer andern vom BAZG zugelassenen Form übermittelt wurde, vom BAZG angenommen ist (bisher: Annahme der Zollanmeldung durch die EZV, vgl. Art. 69 Abs. 1 ZG). Die Abgabeschuld entsteht dabei auch dann, wenn die Waren schlussendlich abgabefrei in den freien Verkehr im Zollgebiet überführt werden. So vermag z. B. eine Veranlagung zum Präferenzzollansatz das Entstehen der Abgabeschuld nicht in Frage zu stellen.

Die Abgabeschuld entsteht mit jeder verbindlichen Warenanmeldung neu. Das tritt beispielsweise ein, wenn eine ausländische Ware, die mit der ursprünglichen Warenanmeldung für die Durchfuhr, die Lagerung in einem Zoll- oder Steuerlager, die vorübergehende Verwendung oder die Veredelung bestimmt war, nachträglich in den freien Verkehr im Zollgebiet überführt wird. Dasselbe gilt, wenn die Ware für eine andere Warenbestimmung erneut angemeldet wird.

Für alle Abgaben, die keinen Bezug zu einem grenzüberschreitenden Verkehr haben und infolge eines Vorgangs im Inland entstehen (Inlandabgaben), richtet sich der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld nach dem betreffenden Abgabeerlass gemäss Artikel 4 Buchstaben c–k.

Abs. 2

Bisweilen ist keine förmliche Warenanmeldung erforderlich. Das ist z. B. bei der Wahl des grünen Durchganges im Reiseverkehr, beim formlosen Grenzübertritt mit Beförderungsmitteln (Fahrzeugen) oder bei anderen zugelassenen Formen der Willensäusserung wie etwa dem konkludenten Verhalten der Fall. Wo dies zutrifft, entsteht die Abgabeschuld automatisch mit dem Grenzübertritt oder dem Durchschreiten des grünen Durchgangs.

Die Regelung der Entstehung der Abgabeschuld wird in zwei Sonderfällen an den Bundesrat delegiert (Bst. a und b). An den bisherigen Rechten und Pflichten der Abgabeschuldnerinnen ändert diese Delegation nichts.

Für die bundesrätliche Regelung sollen folgende Grundsätze gelten:

– Bei einer unterlassenen Warenanmeldung soll die Abgabeschuld im Grundsatz mit dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze entstehen (Verbringungshandlung als Steuerobjekt).

– Für Waren, die rechtmässig ohne förmliche Warenanmeldung (formlos) ins Zollgebiet verbracht wurden und bei denen kein ordnungsgemässer Verfahrensabschluss erfolgt, soll die Abgabeschuld im Zeitpunkt entstehen, in dem das BAZG von der Unterlassung Kenntnis erhält.