Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 3
Der Entstehungszeitpunkt der Abgabeforderung und des daran bestehenden Pfandrechts sind identisch. Als gesetzliches Pfandrecht geht es allen übrigen dinglichen Rechten vor.
Art. 37 Pfandrecht durch Beschlagnahme
Abs. 1 und 2
Das Pfandrecht wird mit einer Beschlagnahme der betreffenden Waren oder Sachen durch das BAZG geltend gemacht (Abs. 1). Dies erfolgt entweder durch eine physische Besitzergreifung oder ein Verfügungsverbot. Im zweiten Fall wird die Ware oder Sache beim Besitzer oder der Besitzerin belassen. Er oder sie darf darüber weder rechtlich noch physisch verfügen, also die Ware auch nicht – ohne Zustimmung des BAZG – an einen anderen Ort verbringen. Absatz 2 entspricht Artikel 83 Absatz 2 ZG.
Abs. 3
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 83 Absatz 3 ZG, mit redaktionellen Anpassungen. Werden im Zollgebiet Waren aufgefunden oder festgestellt, die vermutlich widerrechtlich eingeführt wurden, so beschlagnahmt sie das BAZG als Zollpfand und versucht, die daran berechtigte Person ausfindig zu machen. Dies jedoch nur, wenn der Wert der Ware den für die Suche erforderlichen Aufwand rechtfertigt.
Art. 38 Freigabe beschlagnahmter Waren
Die Bestimmungen über die Freigabe der gepfändeten Waren und Sachen werden unverändert von Artikel 84 ZG übernommen. Sie haben sich in der Praxis bewährt.
Abs. 1
Die Freigabe der beschlagnahmten Waren oder Sachen kann jederzeit gegen eine entsprechende Sicherheitsleistung erfolgen. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen die Sachen gleichzeitig gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage beschlagnahmt oder sichergestellt sind, beispielsweise nach Artikel 46 VStrR als Beweismittel in einem Verwaltungsstrafverfahren. Es liegt im Interesse der Behörde, beschlagnahmte Waren möglichst rasch freigeben zu können, um allfällig anfallende Lager- und Unterhaltskosten sowie das Risiko eines Schadenfalles minimieren zu können.
Abs. 2
Absatz 2 regelt die Freigabe von Waren und Sachen, deren Eigentümerin oder Eigentümer weder für die darauf lastenden Abgaben haftet (Bst. a) noch mit allfälligen damit begangenen Widerhandlungen etwas zu tun hat bzw. die Waren oder Sachen gutgläubig vor der Beschlagnahme erworben hat (Bst. b). Die Beweislast für letztere Voraussetzung liegt bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer.