Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung

Art. 35

Wird keine genügende Sicherheitsleistung nach Artikel 34 erbracht, kann das BAZG eine Sicherstellungsverfügung erlassen und die Abgabenforderung anschliessend auf dem Arrest- bzw. Betreibungsweg sichern lassen. Artikel 35 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 81 ZG. Dass Beschwerden gegen die Sicherstellungsverfügung ihrem Sinn und Zweck entsprechend nach wie vor keine aufschiebende Wirkung haben, wird hier nicht mehr explizit geregelt, sondern ergibt sich aus Artikel 60 Absatz 3. Die Sicherstellungsverfügung hat auch weiterhin die Geltung eines Arrestbefehls im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188936 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), gegen den die Einsprache nach 278 SchKG ausgeschlossen ist.

4. Abschnitt: Pfandrecht

Art. 36 Inhalt des Pfandes

Die Bestimmung über den Inhalt des Pfandes entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 82 ZG zum Zollpfand. Die Formulierungen wurden an den Geltungsbereich des BAZG-VG angepasst. Gegenüber dem geltenden Artikel 82 ZG wurden im Entwurf nur kleine redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Abs. 1

Das gesetzliche Pfandrecht besteht einerseits an den Waren, für die Abgaben zu entrichten sind, die das BAZG nach Artikel 4 erhebt, und andererseits an Sachen, die bei der Begehung von Widerhandlungen gegen Erlasse, die vom BAZG zu vollziehen sind, gedient haben. Bei Letzteren handelt es sich auch um Gegenstände, die selber nicht abgabepflichtig sind. So besteht an einem Fahrzeug, das nur für den Weitertransport von vorher über die Grenze geschmuggelten Waren im Zollinland verwendet wird, ebenfalls ein Pfandrecht.

Abs. 2

Absatz 2 legt die Reihenfolge fest, in welcher die verschiedenen Arten von Abgabeforderungen gemäss Artikel 31 getilgt werden sollen. Wenn die Abgabeforderungen durch den Erlös eines Pfandes nur teilweise getilgt werden, so kann dies für die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner unterschiedliche Konsequenzen haben, auf die sie bzw. er selber Einfluss nehmen kann. Deckt der Erlös nicht den ganzen Abgabebetrag, so läuft auf dem verbleibenden Teil der Verzugszins weiter. Bleibt eine Busse oder ein Anteil davon ungedeckt, so kann dies zu einer Umwandlung der Bussenrestanz in eine Ersatzfreiheitsstrafe führen. Für den Fall, dass der Abgabeschuldner oder die Abgabeschuldnerin die Wahl nicht selber trifft, legt der Bundesrat eine Reihenfolge fest.

36 SR 281.1