Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

wohl im Interesse des Fiskus als auch der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners ist, muss ein entsprechender Kreis von Interessenten vorhanden sein. Dies ist nur möglich, wenn die Steigerung durch ein spezialisiertes Auktionshaus durchgeführt wird.

Andererseits ist für die Verwertung von Gegenständen mit kleinem Wert eine herkömmliche Steigerung oder ein Freihandverkauf mit zuviel Aufwand verbunden. Durch Beauftragung einer Online-Verkaufsplattform können solche Pfandgegenstände gleichwohl mit vernünftigem Kostenaufwand verwertet werden.

Abs. 4

Absatz 4 räumt dem BAZG weiterhin die Möglichkeit ein, Waren mit schneller Wertverminderung oder kostspieligem Unterhalt vorzeitig zu verwerten (bisher in Art. 87 Abs. 2 ZG geregelt).

Abs. 5

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Einzelheiten der verschiedenen Verwertungsarten zu regeln, aber auch festzulegen, wann auf eine Pfandverwertung verzichtet werden kann. Der Bundesrat wird ermächtigt, zusätzliche Voraussetzungen festzulegen, bei denen Freihandverkäufe vorgenommen werden dürfen (Bst. a). Im Vordergrund stehen hier Fälle, bei denen das Einverständnis des Pfandeigentümers nicht eingeholt werden muss oder nicht eingeholt werden kann. Solche Fälle sind bereits im geltenden Artikel 221a ZV vorgesehen.

5. Kapitel: Bewilligungen

Art. 44 Bewilligung für den Betrieb von Zolllagern und Steuerlagern

Im geltenden Recht finden sich in den verschiedenen Abgabeerlassen über Zolllager und Steuerlager zahlreiche Bestimmungen mit sehr unterschiedlichem Detaillierungsgrad. Im Zollgesetz sind die Rechtsinstitute des Zolllagers (Art. 50–57 ZG) und des Zollfreilagers (Art. 62–67 ZG) einlässlich geregelt. Das Tabaksteuergesetz und das Mineralölsteuergesetz enthalten beide je sechs Artikel zum Steuerlager (Art. 26–26e des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196938[TStG], Art. 27–32 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199639[MinöstG]), wohingegen das Alkoholgesetz vom 21. Juni 193240 (AlkG) auf Gesetzesstufe lediglich festhält, dass gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung hergestellt, befördert, bewirtschaftet und gelagert werden dürfen, ansonsten der Bundesrat die Voraussetzungen für Bewilligung und Betrieb zu regeln hat (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG).

Mit der vorliegenden Bestimmung wird auf Gesetzesstufe eine einheitliche Grundlage für Zolllager und Steuerlager geschaffen, wobei nach wie vor zwischen Zolllager und Steuerlager unterschieden wird. In den jeweiligen Abgabegesetzen finden sich keine

38 SR 641.31

39 SR 641.61

40 SR 680