Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Buchstabe a von Absatz 1 bezieht sich auf Waren, für die die Abgabeschuld bedingt entstanden ist (Art. 20) oder die im Gewahrsam des BAZG (z. B. unter Pfandbeschlagnahme) stehen. Ein Erlass kann gewährt werden, wenn diese Waren vernichtet werden bzw. untergehen, sei es durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung.
Bei Buchstabe b geht es um Waren, die zwar in den freien Verkehr im Zollgebiet verbracht wurden, die aber aufgrund amtlicher Anweisung vernichtet werden oder wieder ausgeführt werden müssen.
Buchstabe c regelt einerseits den Erlass von Nachforderungen, die sich auf Artikel 12 VStrR stützen und der oder die Abgabepflichtige an der objektiven Widerhandlung kein Verschulden trifft (bisheriger Art. 86 Abs. 2 ZG). Der Anwendungsbereich von Buchstabe c deckt aber auch Nachforderungen gemäss Artikel 39 ab, also solche, die auf einem Irrtum der Verwaltung beruhen. In diesen Fällen ist ohnehin kein Verschulden der oder des Abgabepflichtigen vorhanden.
Buchstabe d ist eine eigentliche Härtefallklausel und entspricht dem bisherigen Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d ZG. Dieser wird in der Praxis häufig angerufen. Entsprechend besteht dazu eine umfangreiche und konstante Rechtsprechung (u. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016), auf die verwiesen werden kann. Massgeblich ist, dass diese Erlassbestimmung nicht dazu dienen soll, die finanziellen Folgen früherer Versäumnisse bzw. Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen.
Abs. 2
Die Frist für die Einreichung eines Erlassgesuches beträgt wie bisher (vgl. Art. 86 Abs. 3 ZG) ein Jahr ab Eintritt der formellen Rechtskraft der Veranlagungs- oder Nachforderungsverfügung. Für den Fristenverlauf sind die Bestimmungen von Artikel 20–22a VwVG anwendbar.
4. Kapitel: Vollstreckung von Abgabeforderungen
Art. 42 Schuldbetreibung
Die vorliegende Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 88 ZG.
Abs. 1
Unbezahlte und vollstreckbare Abgabeforderungen sind vom BAZG auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG einzutreiben, sofern die Forderung nicht durch ein Pfand nach Artikel 36 gesichert ist oder die Pfandverwertung einen Ausfall ergeben hat und die vom BAZG gewährte Zahlungsfrist unbenützt abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass der Betreibungsweg erst subsidiär zum Tragen kommt, wenn eine Pfandbeschlagnahme erfolgt ist. Die Abgabeforderungen sind auch bei Schuldnern, die der Konkursbetreibung unterliegen, auf dem Weg der Pfändungsbetreibung zu vollziehen (Art. 43 SchKG).