Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Abgaben

Art. 39 Nachforderung von Abgaben

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 85 ZG. Das BAZG kann innert Jahresfrist auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung zurückkommen, wenn es feststellt, dass infolge eines Irrtums seitens der Behörde eine Abgabe gar nicht oder zu tief erhoben wurde oder ein zu hoher Abgabebetrag rückerstattet wurde. Die Jahresfrist ist eingehalten, wenn die Nachforderung dem Abgabepflichtigen angekündigt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweislast wird dies in schriftlicher Form zu erfolgen haben.

Art. 40 Nachentrichtung oder Rückerstattung von Abgaben bei Änderung

des Verwendungszwecks

Abs. 1

Für bestimmte Verwendungen von Waren werden Abgabenermässigungen gewährt. Wird der Zweck dieser Waren nach rechtskräftiger Veranlagung geändert, so muss gemäss Artikel 8 Absatz 3 eine neue Warenanmeldung vorgenommen werden. Anmeldepflichtig ist, wer den Zweck der Ware ändert (Art. 10 Abs. 2). Führt die Zweckänderung zu höheren Abgaben, so muss die anmeldepflichtige Person die Abgabendifferenz nachentrichten. Diese in Absatz 1 enthaltene Bestimmung entspricht derjenigen von Artikel 14 Absatz 4 ZG.

Abs. 2

Absatz 2 regelt den gegenteiligen Sachverhalt von Absatz 1. Führt eine nachträgliche Zweckänderung der veranlagten Waren zu tieferen Abgaben, so kann die anmeldepflichtige Person die Rückerstattung der Abgabendifferenz beantragen. Die Rückerstattung ist jedoch nur möglich für Waren, die das EFD bestimmt hat. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich derjenigen von Artikel 14 Absatz 5 ZG.

Art. 41 Erlass von Abgaben

Abs. 1

Die im bisherigen Artikel 86 Absätze 1 und 2 ZG aufgeführten fünf Gründe für einen Zollerlass werden in der neuen Bestimmung neu formuliert und in vier Gründen zusammengefasst. Diese Erlassgründe gelten für alle Abgaben, für deren Erhebung das BAZG nach Artikel 4 zuständig ist, sofern das BAZG-VG anwendbar ist (Art. 5 Abs. 1). Die bisherigen Erlassbestimmungen in den einzelnen Abgabeerlassen werden aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 64 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200937 (MWSTG), der für die Mehrwertsteuer weiterhin zusätzlich den bisherigen Erlassgrund bei Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin vorsieht.

37 SR 641.20