Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
5. Titel: Administrative Massnahmen
Art. 46 Administrative Massnahmen
Abs. 1
Das Zoll- und Abgaberecht überträgt den am Verfahren beteiligten Personen sowie weiteren Personen Rechte und Pflichten. Erfüllen Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen, die ihnen das BAZG erteilt hat, oder Datenverantwortliche (vgl. Art. 16) ihre Pflichten nicht oder nicht in genügendem Masse, kann das BAZG administrative Massnahmen verfügen. Inhaberinnen oder Inhaber für folgende Bewilligungen fallen in Betracht: Bewilligung für eine Warenbestimmung nach Artikel 11 Absatz 2, zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO (Art. 15), Betrieb eines Zoll- oder Steuerlagers (Art. 44), Betrieb eines Zollfreiladens (Art. 45 Abs. 1), Betrieb von Bordbuffetdiensten (Art. 45 Abs. 2), Bewilligungen des BAZG gestützt auf andere vom BAZG zu vollziehende Abgabeerlasse und nichtabgaberechtliche Erlasse.
Die administrativen Massnahmen bezwecken, dass die Pflichten (künftig) eingehalten beziehungsweise Pflichtverletzungen oder Widerhandlungen gegen Abgabeerlasse oder nichtabgaberechtliche Erlasse verhindert werden und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt ist. Das Ziel der Massnahmen ist, dass die Betroffenen nachhaltige Schritte und Anstrengungen unternehmen, um die Qualität ihrer Tätigkeiten zu verbessern (z. B. Personal aufstocken oder schulen, Prozesse verbessern, Software anpassen).
Abs. 2
Als administrative Massnahme kann das BAZG Auflagen anordnen oder verschärfen, Verfahrensbeteiligte von Verfahren mit bestimmten Warenbestimmungen (z. B. Veredelungsverkehr nach Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f) oder Erleichterungen (z. B. periodische Aktivierung nach Art. 14 Abs. 2) ausschliessen oder bei gravierenden Verfehlungen eine Bewilligung entziehen.
Für die Einleitung einer administrativen Massnahme muss nicht zwingend eine Widerhandlung vorliegen. So kann auch das Nichteinhalten von Auflagen oder das Nichtmehrerfüllen von Voraussetzungen administrative Massnahmen auslösen.
Gemäss Buchstabe c kann den Datenverantwortlichen befristet oder unbefristet verboten werden, Waren anzumelden, wenn sie schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Abgabeerlasse oder nichtabgaberechtliche Erlasse begehen. Diese Massnahme konnte schon unter dem heutigen Recht gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 ZG angeordnet werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.139/2004 vom 26. März 2004, ergangen noch unter der Geltung des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925). Da nur das elektronische Anmelden von Waren verboten wird, alle andern Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr aber nicht betroffen sind, unterscheidet sich diese Massnahme von einem Berufsverbot, wie es z. B. Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200742 (FIN-MAG) vorsieht.
42 SR 956.1