Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

gungsvoraussetzungen erfüllen, die sich an diejenigen für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO gemäss Artikel 15 Absatz 1 anlehnen. Im Weiteren muss ein bestimmtes Mengengerüst bezüglich Ein- und Auslagerungen vorhanden sein (Abs. 5 Bst. e). Diese Voraussetzung ist Konsequenz aus den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle gemäss ihrem Bericht vom 28. Januar 201441 zur Evaluation «Zollfreilager und offene Zollager: Bewilligungen und Kontrolltätigkeiten».

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, weitere Bewilligungsvoraussetzungen festzulegen (Abs. 6).

Art. 45 Bewilligung für den Betrieb von Zollfreiläden und Bordbuffet-

diensten

Abs. 1

In Zollfreiläden können auf Flugplätzen unversteuerte und unverzollte Waren an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende verkauft werden. Die Betreiberin oder der Betreiber benötigt dazu eine Bewilligung. Bewilligungsbehörde ist, wie beim Zoll- oder Steuerlager, das BAZG. Inhaltlich entspricht Absatz 1 weitgehend Artikel 17 Absatz 1 und 1bisZG. Neu, aber richtigerweise ist vorliegend von unverzollten und unversteuerten Waren die Rede. Reisende, die Waren im Zollfreiladen kaufen, müssen diese beim Überqueren der Zollgrenze nämlich anmelden und die darauf lastenden Abgaben (Zollabgaben und Mehrwertsteuer) bezahlen, soweit sie nicht innerhalb der Freimengen nach ZoG bzw. MWSTG sind. In Artikel 17 ZG ist irrtümlicherweise von «zollfreien» Waren die Rede.

Im geltenden Recht ist der Betrieb von Zollfreiläden nur auf Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle bewilligungsfähig. Neu legt der Bundesrat fest, auf welchen Flugplätzen Zollfreiläden bewilligt werden können und welche Waren verkauft werden dürfen (im geltenden Recht geregelt in Art. 69 ZV).

Abs. 2

Absatz 2 regelt die Bordbuffetdienste. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 17 Absatz 2 ZG.

Abs. 3

Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb von Zollfreiläden und Bordbuffetdiensten ist die Gewährleistung der nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen. Der Bundesrat legt die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er wird dabei auch bestimmen, wo Vorräte für Bordbuffetdienste gelagert werden dürfen und welche Waren als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten (im geltenden Recht geregelt in Art. 70 ZV).

41 https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/wirtschaft-verwaltung/oeffentliche-finanzenund-steuern/419-offene-zolllager-d.html